normakte / Konformitätserklärung
Unterliegt Ihr Produkt mehreren Rechtsakten, die eine EU-Konformitätserklärung verlangen, ist eine einzige Erklärung auszustellen. Ab dem 20. Januar 2027 betrifft das jede vernetzte Maschine.
Beide Verordnungen sagen dasselbe, fast im gleichen Wortlaut: unterliegt das Produkt mehreren Rechtsakten der Union, die eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, so wird eine einzige Erklärung für alle diese Rechtsakte ausgestellt, mit den Angaben der betreffenden Rechtsakte einschließlich der Fundstellen ihrer Veröffentlichung.
Der Hersteller einer Maschine, die zugleich ein Produkt mit digitalen Elementen ist, muss die Anforderungen beider Verordnungen erfüllen. Die Cyberresilienz-Verordnung tritt nicht an die Stelle der Maschinenverordnung, sie kommt hinzu.
Art. 21 Abs. 3 Verordnung (EU) 2023/1230 · Art. 28 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/2847 · Erwägungsgrund 53 CRA
Ihr Produkt
Entwurf
Quellen. Die Pflichtangaben stammen aus Anhang V Teil A der Verordnung (EU) 2023/1230 und Anhang V der Verordnung (EU) 2024/2847. Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt veröffentlichte Wortlaut: ABl. L 165 vom 29.6.2023 und ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024.
Die Pflichtangaben sind gegen die im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen geprüft (ABl. L 165 vom 29.6.2023 und ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024). Der Entwurf ist gleichwohl vor der Unterzeichnung gegen den Verordnungstext und die anwendbaren Rechtsakte zu prüfen.
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