Ab dem 20. Januar 2027 unterliegt eine vernetzte Maschine der Maschinenverordnung und der Cyberresilienz-Verordnung. Die eine ersetzt die andere nicht.
Beide Werkzeuge kostenlos, ohne Registrierung. Ihre Eingaben verlassen den Browser nicht.
Und mit der Frist, für die Sie sie aufbewahren müssen. Wo beide Verordnungen gelten, gilt die längere Frist.
| Unterlage | Rechtsgrundlage | Aufbewahrung |
|---|---|---|
| Technische Unterlagen | Art. 10 Abs. 2 · Anhang IV A | mind. 10 Jahre |
| Risikobeurteilung | Art. 8 · Anhang III | mit der Akte |
| Quellcode sicherheitsrelevanter Software | Anhang IV A m | auf begründetes Verlangen |
| Betriebsanleitung, digital zulässig | Art. 10 Abs. 7 | online mind. 10 Jahre, Papier auf Verlangen binnen 1 Monat |
| EU-Einbauerklärung, unvollständige Maschine | Art. 22 · Anhang V B | mind. 10 Jahre |
| Montageanleitung | Art. 11 Abs. 7 · Anhang XI | online mind. 10 Jahre |
| Technische Dokumentation | Art. 31 · Anhang VII | 10 Jahre oder Unterstützungszeitraum, je länger |
| Cybersicherheits-Risikobewertung | Art. 13 Abs. 2–4 | laufend fortgeschrieben |
| Software-Stückliste (SBOM) | Anhang I II(1) | nicht öffentlich; in der Akte auf begründetes Verlangen |
| Unterstützungszeitraum und seine Begründung | Art. 13 Abs. 8 und 19 | mind. 5 Jahre, im Anlagenbau länger |
| Archiv der Sicherheitsupdates | Art. 13 Abs. 9 | mind. 10 Jahre ab Freigabe |
| Meldung: 24 h / 72 h / 14 Tage | Art. 14 | Vorfallregister |
| Eine EU-Konformitätserklärung für alle Rechtsakte | Art. 21 Abs. 3 · Art. 28 Abs. 3 | online mind. 10 Jahre |
| CE-Kennzeichnung, kumulativ | Art. 24 · Art. 30 Abs. 5 | — |
Die Reihenfolge ist nicht frei gewählt: die Risikobeurteilung kommt vor den Schutzmaßnahmen, die Schutzmaßnahmen vor der Betriebsanleitung, und die Erklärung erst nach der Konformitätsbewertung. Eine nachträglich erstellte Risikobeurteilung entspricht nicht den Vorgaben.
Die Maschinenverordnung schließt die Akte mit dem Inverkehrbringen. Die Cyberresilienz-Verordnung tut das nicht: Schwachstellen werden über den gesamten Unterstützungszeitraum behandelt, und die technische Dokumentation ist mindestens so lange fortzuschreiben. Mindestens fünf Jahre, im Maschinen- und Anlagenbau entsprechend länger.
Genau dieser Kreislauf ist der Unterschied zwischen einer Akte, die man einmal anlegt, und einer, die man führt.
Die Maschinenverordnung nennt Cybersicherheit an zwei Stellen. Die Cyberresilienz-Verordnung nennt in ihrem Erwägungsgrund 53 genau dieselben zwei Stellen.
Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass der Anschluss einer anderen Einrichtung — durch eine Funktion der angeschlossenen Einrichtung selbst oder über eine mit der Maschine kommunizierende Fernzugriffseinrichtung — nicht zu einer gefährlichen Situation führt. Wer eine Cybersicherheitszertifizierung nach Verordnung (EU) 2019/881 hat, dem wird die Konformität mit diesem Punkt vermutet.
Steuerungen müssen beabsichtigten und unbeabsichtigten Fremdeinflüssen standhalten, einschließlich vernünftigerweise vorhersehbarer böswilliger Versuche Dritter. Versionen der Sicherheitssoftware sind fünf Jahre rückverfolgbar zu halten; bei selbstentwickelnden Systemen kommen Entscheidungsdaten hinzu, ein Jahr lang.
Die Synergie zwischen den beiden Verordnungen entsteht nicht von selbst. Sie muss vom Hersteller nachgewiesen werden — durch eine Risikobewertung, die auch die Cybersicherheitsrisiken abdeckt.
Erwägungsgrund 53 der Verordnung (EU) 2024/2847
Kein Konto, keine E-Mail-Adresse, keine Testphase. Sie rechnen im Browser, das Ergebnis nehmen Sie mit.
Eine Erklärung, die beide Verordnungen nennt — mit den Fundstellen ihrer Veröffentlichung, wie es der Artikel verlangt.
Zuerst die Frage, die vor der Frist kommt: aktiv ausgenutzte Schwachstelle oder schwerwiegender Vorfall? Die Fristen laufen unterschiedlich.
Keine Demo, kein Vertriebsgespräch, keine Mindestlaufzeit.
Die beiden Werkzeuge sind ab heute nutzbar. Die kostenpflichtige Konformitätsakte ist in Vorbereitung und noch nicht bestellbar; die genannten Preise sind die geplanten Preise zum Start — rechtzeitig vor dem 20. Januar 2027.
Schreiben Sie an direzione@itgsuisse.ch, wenn Sie beim Start benachrichtigt werden möchten.
Werkzeuge — ab heute verfügbar
0 €
Die beiden Rechenhilfen, dauerhaft kostenlos.
Akte — in Vorbereitung
49 € / Monat
Eine Produktakte, lebend gehalten. Ein Register, zwei Verordnungen.
Akte erweitert — in Vorbereitung
119 € / Monat
Bis zu fünf Produkte, plus die Pflichten mit Zehnjahresfrist.
Jahreszahlung 20 % günstiger. Klein- und Kleinstunternehmen dürfen die technische Dokumentation nach Art. 33 Abs. 5 CRA in vereinfachter Form vorlegen; die Akte unterstützt beide Formate.
Alle Artikel- und Anhangverweise auf dieser Seite stammen aus den im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen: Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023, und Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024.
Die Anhänge beider Verordnungen sind gegen die im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen geprüft. Die Angaben auf diesen Seiten sind sinngemäß wiedergegeben und gekürzt; maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut.
normakte ist eine Schreib- und Rechenhilfe. Sie ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch eine notifizierte Stelle noch eine Rechtsberatung.