normakte / Digitale Betriebsanleitung
Digital ist erlaubt. Aber die Erlaubnis kommt mit einer Frist, die länger ist als die meisten Content-Management-Systeme leben.
Der Hersteller gewährleistet, dass die Maschine mit der Betriebsanleitung und den Informationen nach Anhang III geliefert wird. Die Anleitung kann in digitaler Form bereitgestellt werden. Anleitung und Informationen müssen klar beschreiben, für welches Produktmodell sie gelten.
| Bedingung | Grundlage |
|---|---|
| Auf der Maschine — oder, wenn das nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument — ist angegeben, wie auf die digitale Anleitung zugegriffen wird | Art. 10 Abs. 7 Buchst. a |
| Das Format erlaubt Ausdrucken, Herunterladen und Speichern auf einem elektronischen Gerät, sodass der Nutzer jederzeit darauf zugreifen kann — ausdrücklich auch bei einem Ausfall der Maschine, und auch dann, wenn die Anleitung in die Software eingebettet ist | Art. 10 Abs. 7 Buchst. b |
| Sie bleibt während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine online zugänglich, mindestens jedoch zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen | Art. 10 Abs. 7 Buchst. c |
| Auf Verlangen des Nutzers beim Kauf: kostenlos in Papierform binnen eines Monats | Art. 10 Abs. 7 |
Bei Maschinen für nicht berufliche Nutzer — oder solchen, die unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von ihnen benutzt werden können, auch wenn sie nicht für sie bestimmt sind — stellt der Hersteller die für die sichere Inbetriebnahme und Verwendung wesentlichen Sicherheitsinformationen in Papierform bereit.
Digital allein genügt dann nicht, unabhängig davon, wie gut das Portal ist.
Die Zugangsangabe wird auf der Maschine angebracht, oft als QR-Code auf dem Typenschild. Das Typenschild lässt sich später nicht ändern; die URL dahinter muss also zehn Jahre oder länger stabil bleiben — über Website-Relaunches, Domänenwechsel und Systemmigrationen hinweg.
Dieselbe Frist gilt für die digitale EU-Konformitätserklärung: sie ist für die voraussichtliche Lebensdauer und in jedem Fall mindestens zehn Jahre online zugänglich zu machen. Und für die Montageanleitung unvollständiger Maschinen.
Gegenüber der Richtlinie 2006/42/EG sind in den Mindestinhalten hinzugekommen: Informationen über die erforderlichen Vorkehrungen, Geräte und Mittel für die sofortige und schonende Rettung von Personen; und, wenn Emissionen gefährlicher Stoffe möglich sind, die Eigenschaften der Auffang-, Filterungs- oder Ableitungseinrichtung, sofern diese nicht mitgeliefert wird.
Verkaufsprospekte, die die Maschine beschreiben, dürfen der Betriebsanleitung in Sicherheits- und Gesundheitsschutzfragen nicht widersprechen.
Dann kommen die Informationen und Anleitungen nach Anhang II der Cyberresilienz-Verordnung hinzu — unter anderem die zentrale Kontaktstelle für Schwachstellenmeldungen und das Enddatum des Unterstützungszeitraums, mindestens mit Monat und Jahr. Auch diese sind zehn Jahre oder für den Unterstützungszeitraum vorzuhalten, je nachdem, was länger ist.
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Quellen. Artikelverweise aus den im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen: Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023; Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024.
Die Angaben zu den Anhängen sind gegen die im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen geprüft (ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1 ff., und ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024). Sie sind sinngemäß wiedergegeben und gekürzt; maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut. Die Angaben zu Anhang I, II, V und VII der Cyberresilienz-Verordnung folgen dem veröffentlichten Verordnungstext.
normakte ist eine Schreib- und Rechenhilfe und ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch eine notifizierte Stelle noch eine Rechtsberatung.