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Smart-Home- und IoT-Geräte unter dem CRA

Vernetzte Haushaltsgeräte sind der typische Fall des Cyber Resilience Act. Entscheidend ist, ob das Gerät eine Sicherheitsfunktion hat – davon hängt das Verfahren ab.

GerätKategorieVerfahren
Türschloss, Kamera, Babyphone, Alarmanlagewichtig, Klasse IModul A mit harmonisierten Normen; sonst B+C oder H
Sprachassistent für das Zuhausewichtig, Klasse Iwie oben
Steckdose, Thermostat, Leuchte ohne Sicherheitsfunktionin der Regel Standardinterne Kontrolle (Modul A)

Welche Geräte wichtig sind

Smart-Home-Produkte mit Sicherheitsfunktionen – etwa Türschlösser, Sicherheitskameras, Babyphones und Alarmanlagen – sowie virtuelle Assistenten für das intelligente Zuhause sind wichtige Produkte der Klasse I. Gleiches gilt für vernetztes Spielzeug mit sozialer Interaktion oder Ortung und für am Körper getragene Geräte zur Gesundheitsüberwachung oder für Kinder. Andere Geräte wie Steckdosen, Thermostate oder Leuchten ohne Sicherheitsfunktion fallen in der Regel in die Standardkategorie.

Worauf es in der Praxis ankommt

Keine einheitlichen Standardpasswörter, sichere Voreinstellungen ab Werk, Sicherheitsupdates – wo passend automatisch, mit einfacher Abschaltmöglichkeit –, so wenig Daten wie nötig und ein Unterstützungszeitraum, der der erwarteten Nutzungsdauer entspricht. Die Kontaktstelle für Schwachstellen gehört in die Nutzerinformationen.

Funkanlagenrichtlinie

Für Geräte mit WLAN, Bluetooth oder Mobilfunk gelten seit dem 1. August 2025 bereits Cybersicherheitsanforderungen der Funkanlagenrichtlinie (EN 18031). Der CRA kommt ab Dezember 2027 hinzu; die Nachweise lassen sich weiterverwenden.

Anhang III CRAAnhang I CRA

Die CRA-Akte für Ihr Produkt

Register, Einstufung, SBOM, Meldungen mit Fristen und Zielseite für die Nutzer – eine Testakte kostenlos bis 20.01.2027.

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Quelle. Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024. Sinngemäß wiedergegeben; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut. normakte ersetzt keine Rechtsberatung.