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EU-Einbauerklärung für unvollständige Maschinen

Die Einbauerklärung ist kein kleinerer Bruder der Konformitätserklärung. Sie bescheinigt etwas anderes, sie steht in einem anderen Dokument, und sie erlaubt keine CE-Kennzeichnung.

Eine unvollständige Maschine kann für sich genommen keine bestimmte Anwendung ausführen. Sie ist nur dafür bestimmt, in andere Maschinen oder unvollständige Maschinen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden.

Art. 3 Nr. 10Art. 11Art. 22Anhang V Teil BAnhang XI

Der Unterschied in drei Punkten

Verwendungsfertige MaschineUnvollständige Maschine
DokumentEU-Konformitätserklärung
Art. 21 · Anhang V A
EU-Einbauerklärung
Art. 22 · Anhang V B
BescheinigtKonformität mit den anwendbaren Anforderungen des Anhangs IIIErfüllung der einschlägigen Anforderungen des Anhangs III
CE-Kennzeichnungja, vor dem Inverkehrbringennein
AnleitungBetriebsanleitung
Art. 10 Abs. 7
Montageanleitung
Art. 11 Abs. 7 · Anhang XI
Technische UnterlagenAnhang IV Teil AAnhang IV Teil B
Aufbewahrungmind. 10 Jahre Art. 10 Abs. 3mind. 10 Jahre Art. 11 Abs. 3

Neun Angaben, und zwei davon werden meist vergessen

Anhang V Teil B verlangt: die unvollständige Maschine mit Typ, Modell, Charge oder Seriennummer; Name und Anschrift des Herstellers; die alleinige Verantwortung für die Ausstellung; den Gegenstand der Erklärung mit Rückverfolgbarkeit; die Angabe, welche grundlegenden Anforderungen des Anhangs III zur Anwendung kommen und eingehalten werden, samt der Erklärung, dass die technischen Unterlagen nach Anhang IV Teil B erstellt wurden; die Referenzen der angewandten Normen; Ort, Datum, Name, Funktion, Unterschrift.

Und dann die zwei, die in kopierten Mustern regelmäßig fehlen:

AngabeWas sie bedeutet
Nr. 7 — Verpflichtung zur AuskunftDie Verpflichtung, einzelstaatlichen Stellen auf begründetes Verlangen einschlägige Angaben zu übermitteln, und die Angabe, wie sie übermittelt werden. Die Rechte des geistigen Eigentums bleiben unberührt.
Nr. 8 — InbetriebnahmeverbotEin Hinweis, dass die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn festgestellt wurde, dass die vollständige Maschine, in die sie eingebaut wird, der Verordnung entspricht.

Die Nummerierung der Erklärung ist freiwillig: der Hersteller kann eine Nummer zuteilen, er muss nicht.

Sie steht in der Montageanleitung

Das ist der Punkt, der in der Praxis am häufigsten übersehen wird. Die Montageanleitung für eine unvollständige Maschine enthält die EU-Einbauerklärung — oder die Internetadresse beziehungsweise den maschinenlesbaren Code, unter dem sie zugänglich ist. Sie ist kein separates Blatt, das man vergessen kann.

Die Montageanleitung selbst gibt an, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung von Sicherheit und Gesundheit eingebaut werden kann. Und sie enthält die Informationen, die in der Anleitung der Gesamtmaschine weiterverwendet werden müssen.

Digital zulässig — mit Bedingungen

Die Montageanleitung darf digital bereitgestellt werden. Dann muss auf der unvollständigen Maschine oder in einem Begleitdokument stehen, wie darauf zugegriffen wird; das Format muss ausdruckbar und speicherbar sein; und sie muss mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen online zugänglich bleiben.

Auf Verlangen der Person, die den Einbau vornimmt, ist sie beim Kauf kostenlos in Papierform binnen eines Monats zu liefern. Und: die URL muss die ganzen zehn Jahre funktionieren.

Wer die Einbauerklärung bekommt, wird selbst Hersteller

Wer eine unvollständige Maschine einbaut und daraus eine verwendungsfertige Maschine macht, stellt am Ende eine eigene Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung an. Die Einbauerklärungen der Zulieferer gehören dann in die eigenen technischen Unterlagen.

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Quellen. Artikelverweise aus den im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen: Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023; Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024.

Die Angaben zu den Anhängen sind gegen die im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen geprüft (ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1 ff., und ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024). Sie sind sinngemäß wiedergegeben und gekürzt; maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut.

normakte ist eine Schreib- und Rechenhilfe und ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch eine notifizierte Stelle noch eine Rechtsberatung.