normakte  /  EU-Konformitätserklärung

EU-Konformitätserklärung: Vorlage und Pflichtangaben

Die meisten Vorlagen im Netz sind für die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gemacht. Die gilt nur noch für Maschinen, die bis zum 19. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden.

Eine EU-Konformitätserklärung ist kein Formular, das man ausfüllt, sondern das Ergebnis eines Verfahrens. Sie darf erst ausgestellt werden, wenn die Konformitätsbewertung abgeschlossen ist und die Erfüllung der anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nachgewiesen wurde.

Art. 21Anhang V Teil AArt. 25Art. 21 Abs. 3

Die zehn Pflichtangaben

Nr.Angabe nach Anhang V Teil AWas oft fehlt
1Die Maschine oder das dazugehörige Produkt: Produkt, Typ, Modell, Charge oder Seriennummer — oder die wesentlich veränderte MaschineDer Fall der wesentlichen Veränderung ist ausdrücklich genannt (Art. 3 Nr. 16, Art. 18)
2Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines BevollmächtigtenEine einzige Anlaufstelle (Art. 10 Abs. 6)
3Bei Hebemaschinen, die fest in ein Gebäude eingebaut und nur am Verwendungsort zusammengebaut werden können: die Anschrift dieses OrtesSonderfall, in Mustern fast nie vorgesehen
4Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung trägt der HerstellerMuss ausdrücklich dastehen
5Gegenstand der Erklärung, zwecks Rückverfolgbarkeit; falls zur Identifizierung nötig, mit FarbabbildungDie Abbildung ist zulässig, nicht vorgeschrieben
6Der Gegenstand erfüllt die folgenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der UnionHier stehen alle anwendbaren Rechtsakte, nicht nur die Maschinenverordnung
7Referenzen der harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, einschließlich des Datums der Veröffentlichung im Amtsblatt; bei teilweiser Anwendung die angewandten TeileDas Datum der Amtsblattveröffentlichung ist neu und wird fast immer vergessen
8Gegebenenfalls: die notifizierte Stelle mit Name und Nummer, die durchgeführte Prüfung und der Verweis auf die BescheinigungNur bei Modul B, C, G oder H
9Gegebenenfalls der Satz, dass die Maschine dem Verfahren auf Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Modul A) unterliegtBei Selbstverifizierung obligatorisch, oft nicht angegeben
10Weitere Angaben; dann „Unterzeichnet für und im Namen von“, Ort und Datum, Name, Funktion, UnterschriftOhne datierte Unterzeichnung durch eine benannte Person nicht gültig

Die Nummerierung der Erklärung selbst ist freiwillig: der Hersteller kann ihr auf freiwilliger Basis eine Nummer zuteilen.

Was sich am 20. Januar 2027 ändert

Es gibt keinen Übergangszeitraum. Eine Maschine, die am 19. Januar 2027 in Verkehr gebracht wird, unterliegt der Richtlinie 2006/42/EG; eine, die am 20. Januar in Verkehr gebracht wird, der Verordnung (EU) 2023/1230. Die Umstellung erfolgt tagesgenau.

Praktisch heißt das: Erklärungen, die ab diesem Tag ausgestellt werden, müssen auf die Verordnung verweisen, nicht mehr auf die Richtlinie. Zwei Details, die aus alten Vorlagen mitwandern und dann falsch sind: die Fundstellen der Normen brauchen nun auch das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt, und die Angabe eines Dokumentationsbevollmächtigten ist nicht mehr erforderlich.

Wenn die Maschine vernetzt ist: zwei Verordnungen, eine Erklärung

Eine Maschine mit digitalen Elementen unterliegt ab 2027 zugleich der Cyberresilienz-Verordnung (EU) 2024/2847. Die eine ersetzt die andere nicht — der Hersteller muss die Anforderungen beider erfüllen. Für die Erklärung gilt dann eine Regel, die in beiden Verordnungen fast wortgleich steht:

Unterliegt das Produkt mehreren Rechtsakten der Union, die eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, so wird eine einzige Erklärung für alle diese Rechtsakte ausgestellt — mit den Angaben der betreffenden Rechtsakte einschließlich der Fundstellen ihrer Veröffentlichung.

Art. 21 Abs. 3 Verordnung (EU) 2023/1230 · Art. 28 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/2847

Nicht zwei Erklärungen nebeneinander, sondern eine mit zwei Rechtsakten darin. Die CE-Kennzeichnung zeigt dann an, dass das Produkt die Bestimmungen aller anwendbaren Vorschriften erfüllt.

Und für unvollständige Maschinen?

Dann ist es keine Konformitätserklärung, sondern eine EU-Einbauerklärung nach Anhang V Teil B. Sie bescheinigt nicht die Konformität der fertigen Maschine, sondern die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen — und sie ist Bestandteil der Montageanleitung.

Erklärung jetzt erstellen

Kostenlos, ohne Registrierung. Text zum Kopieren oder als PDF drucken. Ihre Eingaben verlassen den Browser nicht.

Generator öffnen

Weiterlesen

Quellen. Artikelverweise aus den im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen: Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023; Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024.

Die Angaben zu den Anhängen sind gegen die im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen geprüft (ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1 ff., und ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024). Sie sind sinngemäß wiedergegeben und gekürzt; maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut. Die Angaben zu Anhang I, II, V und VII der Cyberresilienz-Verordnung folgen dem veröffentlichten Verordnungstext.

normakte ist eine Schreib- und Rechenhilfe und ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch eine notifizierte Stelle noch eine Rechtsberatung.