normakte / Konformitätserklärung Maschine
Die Verordnung zählt ausdrücklich auf, was als formale Nichtkonformität gilt. Vier der sieben Punkte betreffen die Erklärung und die Unterlagen.
Mit der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität der Maschine. Sie ist fortlaufend zu aktualisieren und in die Sprachen zu übersetzen, die der Mitgliedstaat verlangt, in dem die Maschine in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.
Stellt ein Mitgliedstaat einen dieser Punkte fest, verlangt er vom Wirtschaftsakteur, den Zustand zu beenden. Bleibt die Nichtkonformität bestehen, kann die Bereitstellung beschränkt oder untersagt und das Produkt zurückgerufen werden.
| Feststellung | Grundlage |
|---|---|
| Die CE-Kennzeichnung wurde unter Verletzung der Regeln angebracht | Art. 46 Abs. 1 Buchst. a |
| Die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht | Art. 46 Abs. 1 Buchst. b |
| Die Kennnummer der notifizierten Stelle fehlt oder ist falsch angebracht | Art. 46 Abs. 1 Buchst. c |
| Die Erklärung wurde nicht oder nicht korrekt ausgestellt | Art. 46 Abs. 1 Buchst. d |
| Die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar oder unvollständig | Art. 46 Abs. 1 Buchst. e |
| Die Kontaktangaben fehlen, sind falsch oder unvollständig | Art. 46 Abs. 1 Buchst. f |
| Weitere Verwaltungsvorschriften der Art. 10 oder 13 sind nicht erfüllt | Art. 46 Abs. 1 Buchst. g |
Unterliegt eine Maschine mehreren CE-Vorschriften, ist nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche dieser Rechtsakte auszustellen.
Art. 21 Abs. 3 Verordnung (EU) 2023/1230
Wird die Konformität im Verfahren der internen Fertigungskontrolle bewertet — also ohne notifizierte Stelle, Modul A nach Anhang VI — muss die Erklärung dies benennen. Formulierung in der Praxis: „Die Maschine unterliegt dem Konformitätsbewertungsverfahren auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Modul A).“
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Quellen. Artikelverweise aus den im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen: Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023; Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024.
Die Angaben zu den Anhängen sind gegen die im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen geprüft (ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1 ff., und ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024). Sie sind sinngemäß wiedergegeben und gekürzt; maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut.
normakte ist eine Schreib- und Rechenhilfe und ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch eine notifizierte Stelle noch eine Rechtsberatung.