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Cybersicherheits-Risikobewertung nach dem CRA

Die Risikobewertung ist das Fundament aller CRA-Pflichten: Aus ihr folgt, welche Anforderungen aus Anhang I wie umgesetzt werden – und sie wird über den gesamten Unterstützungszeitraum fortgeschrieben.

SchrittInhalt
1. Zweck und Umgebungbestimmungsgemäße und vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung, Einsatzumgebung, Nutzer
2. SchutzgüterFunktionen, Daten, Schnittstellen
3. Bedrohungen und Angriffsflächenwer angreifen könnte, über welche Wege
4. RisikoeinschätzungWahrscheinlichkeit und Auswirkung
5. MaßnahmenZuordnung zu den Anforderungen aus Anhang I, Begründung bei Nichtanwendbarkeit
6. Restrisiko und Fortschreibungverbleibende Risiken, Aktualisierung bei Änderungen und neuen Schwachstellen

Was der CRA verlangt

Der Hersteller bewertet die Cybersicherheitsrisiken seines Produkts und berücksichtigt das Ergebnis bei Planung, Entwurf, Entwicklung, Herstellung, Lieferung und Wartung. Die Bewertung gibt an, ob und wie die Anforderungen aus Anhang I anwendbar sind und umgesetzt werden; sie wird dokumentiert, während des Unterstützungszeitraums aktualisiert und Teil der technischen Dokumentation.

Normen als Orientierung

Harmonisierte Normen zum CRA werden derzeit erarbeitet. Bis dahin bieten bestehende Normen Orientierung, etwa EN 18031 für Funkanlagen, IEC 62443-4-1 und 4-2 für industrielle Komponenten und ETSI EN 303 645 für vernetzte Verbraucherprodukte.

Verbindung mit der Maschinenrisikobeurteilung

Bei Maschinen mit digitalen Elementen gehören beide Bewertungen zusammen: Die Maschinenverordnung verlangt Schutz gegen Korruption und sichere Steuerungen, der CRA die Cybersicherheit des Produkts. Eine gemeinsame Bewertung vermeidet Doppelarbeit und zeigt die Synergien, die Erwägungsgrund 53 CRA verlangt.

Art. 13 CRAAnhang VII CRA

Die CRA-Akte für Ihr Produkt

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Quelle. Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024. Sinngemäß wiedergegeben; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut. normakte ersetzt keine Rechtsberatung.