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Cyber Resilience Act im Maschinenbau

Eine Maschine mit Steuerungssoftware, Fernwartung oder Netzwerkanschluss ist in aller Regel ein Produkt mit digitalen Elementen. Dann gilt neben der Maschinenverordnung auch die Cyberresilienz-Verordnung (EU) 2024/2847 — mit Meldepflichten, die schon laufen.

Die Fristen

DatumWas giltGrundlage
10.12.2024InkrafttretenArt. 71 CRA
11.09.2026Meldepflichten für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende SicherheitsvorfälleArt. 14 CRA
20.01.2027Maschinenverordnung gilt — mit eigenen Cybersicherheits-AnforderungenAnhang III Nr. 1.1.9, 1.2.1
11.12.2027CRA gilt vollständigArt. 71 CRA

Ist meine Maschine betroffen?

Der CRA erfasst Produkte mit digitalen Elementen, deren bestimmungsgemäße oder vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung eine direkte oder indirekte Datenverbindung zu einem Gerät oder Netz einschließt. Eine Maschine mit SPS und Ethernet, USB-Schnittstelle oder Fernwartungszugang fällt typischerweise darunter. Eine rein mechanische Maschine ohne Software nicht.

Art. 2 Abs. 1 CRAArt. 3 Nr. 1 CRA

Was der Hersteller tun muss

PflichtWas das praktisch heißtGrundlage
Cybersicherheits-RisikobewertungDokumentiert, Teil der technischen Dokumentation, über den Unterstützungszeitraum aktuell gehaltenArt. 13 CRA
Grundlegende AnforderungenSichere Voreinstellungen, Zugriffsschutz, Schutz der Daten, Protokollierung, sichere UpdatesAnhang I Teil I
Umgang mit SchwachstellenKomponenten erfassen (SBOM in maschinenlesbarem Format), Schwachstellen beheben, Sicherheitsupdates bereitstellenAnhang I Teil II
UnterstützungszeitraumIn der Regel mindestens fünf Jahre; das Enddatum muss für den Käufer erkennbar seinArt. 13 CRA
MeldungenFrühwarnung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden, Abschlussbericht; betroffene Nutzer informierenArt. 14 CRA
Erklärung und CEEU-Konformitätserklärung nach Anhang V CRA — zusammen mit der Maschinenverordnung in einer einzigen ErklärungArt. 28 CRA Art. 21 Abs. 3

Der CRA ersetzt die Maschinenverordnung nicht — er kommt dazu. Wer beide getrennt dokumentiert, schreibt vieles zweimal.

Erwägungsgrund 53 CRA · Anhang III Nr. 1.1.9, 1.2.1 Verordnung (EU) 2023/1230

Wo sich CRA und Maschinenverordnung überschneiden

Die Maschinenverordnung verlangt Schutz gegen Korrumpierung und Steuerungen, die vorhersehbaren böswilligen Versuchen Dritter standhalten. Erwägungsgrund 53 des CRA hält fest, dass die Erfüllung seiner Anforderungen den Nachweis dieser Maschinen-Anforderungen erleichtern kann — die Synergie muss der Hersteller aber belegen. In der Praxis heißt das: ein Nachweis, zwei Verordnungen, sauber zugeordnet.

Reihenfolge für die Praxis

  1. Produkte einordnen. Welche Maschinen haben Software und eine Datenverbindung?
  2. Meldeweg festlegen. Wer meldet binnen 24 Stunden, und wie erreichen Sie die Betreiber Ihrer Maschinen? Diese Pflicht gilt schon.
  3. Komponenten erfassen. SBOM für Steuerung, Firmware und Software.
  4. Risikobewertung dokumentieren — und mit der Risikobeurteilung nach Maschinenverordnung verknüpfen.
  5. Unterstützungszeitraum festlegen und auf Typenschild, Zielseite oder Anleitung angeben.
  6. Eine gemeinsame Erklärung für beide Verordnungen vorbereiten.

Verstöße gegen die grundlegenden Anforderungen und die Herstellerpflichten können mit Geldbußen bis zu 15 Mio. € oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.

Art. 64 CRA

CRA und Maschinenverordnung in einem Register

Anforderungszeilen mit Artikelverweis für beide Verordnungen, SBOM mit CycloneDX-Export, Cyber-Risikoregister und Meldefristen-Rechner.

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Weiterlesen

Quellen. Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024; Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023. Sinngemäß wiedergegeben und gekürzt; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut. normakte ersetzt keine Rechtsberatung.