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Cyber Resilience Act: was Hersteller digitaler Produkte wissen müssen

Der CRA gilt für fast alle Produkte mit digitalen Elementen, die in der EU verkauft werden – vom vernetzten Gerät bis zur Software. Die Meldepflichten laufen seit September 2026, die übrigen Pflichten gelten ab Dezember 2027.

Wer betroffen ist

Hardware- und Softwareprodukte, deren Verwendung eine direkte oder indirekte Datenverbindung zu einem Gerät oder Netz einschließt: vernetzte Haushalts- und Industriegeräte, Router, Steuerungen, Firmware und Software, die als Produkt verkauft wird. Ausgenommen sind Bereiche mit eigenen Regeln, etwa Medizinprodukte, Kraftfahrzeuge und die Zivilluftfahrt.

Die Pflichten des Herstellers

Cybersicherheit von der Entwicklung an, Umgang mit Schwachstellen samt SBOM und kostenlosen Sicherheitsupdates, ein Unterstützungszeitraum von in der Regel mindestens fünf Jahren, Meldungen über die Plattform der ENISA, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung.

Wichtige und kritische Produkte

Für die meisten Produkte genügt die interne Kontrolle durch den Hersteller. Bestimmte wichtige oder kritische Produkte – etwa Router, Firewalls oder sichere Elemente – brauchen strengere Verfahren, teils mit einer notifizierten Stelle.

DatumWas gilt
11.06.2026Vorschriften über notifizierte Stellen
11.09.2026Meldepflichten für Schwachstellen und Vorfälle
11.12.2027alle übrigen Pflichten, CE-Kennzeichnung nach CRA
Art. 2 CRAArt. 13 CRAArt. 71 CRA

Die CRA-Akte für Ihr Produkt

Register mit allen CRA-Anforderungen, Einstufung, SBOM, Meldungen mit Fristen, Unterstützungszeitraum und Zielseite für die Nutzerinformationen – eine Testakte kostenlos bis 20.01.2027.

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Quelle. Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024. Sinngemäß wiedergegeben; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut. normakte ersetzt keine Rechtsberatung.