normakte  /  CRA für Wearables

Wearables unter dem CRA

Am Körper getragene Geräte stehen ausdrücklich in Anhang III. Entscheidend ist, ob sie der Gesundheitsüberwachung dienen oder für Kinder bestimmt sind.

GerätKategorie
Fitness- oder Gesundheitstracker (kein Medizinprodukt)wichtig, Klasse I
Smartwatch oder Tracker für Kinderwichtig, Klasse I
Medizinprodukt nach MDR oder IVDRnicht CRA, eigene Regeln
Wearable ohne Gesundheitszweck, nicht für Kinderin der Regel Standard

Wann ein Wearable wichtig ist

Am Körper getragene Produkte, die der Gesundheitsüberwachung dienen und nicht unter die Medizinprodukte-Verordnungen fallen, sowie Produkte, die für Kinder bestimmt sind, sind wichtige Produkte der Klasse I. Für sie genügt die interne Kontrolle nur bei vollständiger Anwendung harmonisierter Normen.

Abgrenzung zu Medizinprodukten

Fällt ein Gerät unter die Verordnungen über Medizinprodukte oder In-vitro-Diagnostika, gilt der CRA nicht; dort gelten eigene Cybersicherheitsanforderungen. Die Abgrenzung hängt von der Zweckbestimmung ab.

Was in der Praxis zählt

Gesundheitsdaten sind besonders schutzbedürftig: sichere Kopplung mit dem Telefon, verschlüsselte Übertragung, Schutz der gespeicherten Daten und eine klare Angabe, wie lange Updates kommen. Für Geräte mit Bluetooth oder WLAN gilt zusätzlich die Funkanlagenrichtlinie.

Anhang III CRAArt. 2 CRA

Die CRA-Akte für Ihr Produkt

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Quelle. Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024. Sinngemäß wiedergegeben; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut. normakte ersetzt keine Rechtsberatung.