normakte / CRA für Wearables
Am Körper getragene Geräte stehen ausdrücklich in Anhang III. Entscheidend ist, ob sie der Gesundheitsüberwachung dienen oder für Kinder bestimmt sind.
| Gerät | Kategorie |
|---|---|
| Fitness- oder Gesundheitstracker (kein Medizinprodukt) | wichtig, Klasse I |
| Smartwatch oder Tracker für Kinder | wichtig, Klasse I |
| Medizinprodukt nach MDR oder IVDR | nicht CRA, eigene Regeln |
| Wearable ohne Gesundheitszweck, nicht für Kinder | in der Regel Standard |
Am Körper getragene Produkte, die der Gesundheitsüberwachung dienen und nicht unter die Medizinprodukte-Verordnungen fallen, sowie Produkte, die für Kinder bestimmt sind, sind wichtige Produkte der Klasse I. Für sie genügt die interne Kontrolle nur bei vollständiger Anwendung harmonisierter Normen.
Fällt ein Gerät unter die Verordnungen über Medizinprodukte oder In-vitro-Diagnostika, gilt der CRA nicht; dort gelten eigene Cybersicherheitsanforderungen. Die Abgrenzung hängt von der Zweckbestimmung ab.
Gesundheitsdaten sind besonders schutzbedürftig: sichere Kopplung mit dem Telefon, verschlüsselte Übertragung, Schutz der gespeicherten Daten und eine klare Angabe, wie lange Updates kommen. Für Geräte mit Bluetooth oder WLAN gilt zusätzlich die Funkanlagenrichtlinie.
Register, Einstufung, SBOM, Meldungen mit Fristen und Zielseite für die Nutzer – eine Testakte kostenlos bis 20.01.2027.
Quelle. Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024. Sinngemäß wiedergegeben; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut. normakte ersetzt keine Rechtsberatung.