normakte  /  Maschinenverordnung 2027

19.07.2023in Kraft
11.09.2026CRA, Meldepflichten
20.01.2027Maschinenverordnung gilt
11.12.2027CRA, volle Geltung

Maschinenverordnung 2027

Ab dem 20. Januar 2027 gilt die Verordnung (EU) 2023/1230 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, und die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist aufgehoben — ohne Übergangszeitraum. Was sich ändert, in welcher Reihenfolge Sie es angehen, und wo die Cyberresilienz-Verordnung dazukommt.

Die Maschinenverordnung vom 14. Juni 2023 wurde am 29. Juni 2023 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 19. Juli 2023 in Kraft getreten. Als Verordnung braucht sie keine Umsetzung in nationales Recht: ab dem Stichtag gilt in Deutschland, Österreich und jedem anderen Mitgliedstaat derselbe Wortlaut. Die Mitgliedstaaten regeln nur noch, was die Verordnung ihnen überlässt — etwa Zuständigkeiten und Sanktionen.

Art. 51 Abs. 2Art. 54

Maßgeblich ist der Tag des Inverkehrbringens — nicht der Tag der Konstruktion, nicht der Tag des Auftrags. Was ab dem 20. Januar 2027 erstmals auf dem Markt bereitgestellt wird, muss die Maschinenverordnung erfüllen.

Art. 54 Verordnung (EU) 2023/1230

Die Fristen

DatumWas giltGrundlage
29.06.2023Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, ABl. L 165VO (EU) 2023/1230
19.07.2023Inkrafttreten der MaschinenverordnungArt. 54
20.01.2024Vorschriften über notifizierte Stellen geltenArt. 26 bis 42
11.09.2026Cyberresilienz-Verordnung: Meldepflichten für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende SicherheitsvorfälleArt. 14 CRA
20.01.2027Maschinenverordnung gilt, Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aufgehobenArt. 51 Abs. 2 Art. 54
11.12.2027Cyberresilienz-Verordnung gilt vollständigArt. 71 CRA

Was sich gegenüber der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ändert

Der Aufbau bleibt vertraut: Risikobeurteilung, Schutzmaßnahmen, technische Unterlagen, Konformitätsbewertung, Erklärung, CE-Kennzeichnung. Neu sind vor allem die Einstufung der Hochrisiko-Produkte, die Cybersicherheit, die digitale Bereitstellung und eine Reihe von Angaben, die in alten Mustern fehlen.

ThemaWas neu istGrundlage
Hochrisiko-ProdukteAnhang I nennt die Kategorien mit besonderem Verfahren. Für Produkte in Teil A ist immer eine notifizierte Stelle beteiligt; für Teil B genügt die interne Fertigungskontrolle nur, wenn harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen alle einschlägigen Anforderungen abdecken.Anhang I Art. 25
Selbstlernende SystemeSicherheitsbauteile und Maschinen mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten, stehen in Anhang I Teil A.Anhang I Teil A Nr. 5, 6
CybersicherheitSchutz gegen Korrumpierung beim Anschluss anderer Einrichtungen, auch per Fernzugriff; Steuerungen müssen vernünftigerweise vorhersehbaren böswilligen Versuchen Dritter standhalten; Rückverfolgung der Eingriffe in sicherheitsrelevante Software.Anhang III Nr. 1.1.9, 1.2.1
KonformitätserklärungNormen mit Ausgabejahr und Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt; kein Dokumentationsbevollmächtigter mehr; eine einzige Erklärung für alle anwendbaren Rechtsakte; digitale Bereitstellung zulässig.Anhang V Teil A Art. 21 Abs. 3
EinbauerklärungNeue Fassung nach Anhang V Teil B; auch sie darf digital bereitgestellt werden und muss dann mindestens zehn Jahre erreichbar bleiben.Anhang V Teil B Art. 11 Abs. 8
BetriebsanleitungDigital zulässig, wenn sie sich herunterladen und speichern lässt und während der Lebensdauer der Maschine, mindestens zehn Jahre, online bleibt. Auf Verlangen beim Kauf kostenlos auf Papier; bei nicht beruflichen Nutzern die wesentlichen Sicherheitsinformationen immer auf Papier.Art. 10 Abs. 7
TypenschildBaujahr als Jahr des Abschlusses der Herstellung; Kontaktangaben mit einer einzigen Anlaufstelle; bei digitaler Anleitung die Angabe, wie man sie erreicht.Art. 10 Abs. 5 bis 7
Technische UnterlagenUnter anderem der Quellcode oder die Programmierlogik der sicherheitsrelevanten Software auf begründeten Antrag einer Behörde, und Angaben zu sensorgestützten und autonomen Maschinen.Anhang IV Teil A
Wesentliche VeränderungErstmals gesetzlich definiert: eine vom Hersteller nicht vorgesehene physische oder digitale Veränderung, die eine neue Gefährdung schafft oder ein Risiko erhöht. Wer sie vornimmt, gilt als Hersteller.Art. 3 Nr. 16 Art. 18

Was bis zum Stichtag zu tun ist

Die Reihenfolge folgt dem Verfahren: erst einstufen und beurteilen, dann dokumentieren, zuletzt erklären und kennzeichnen. Wer mit der Erklärung anfängt, schreibt sie zweimal.

  1. Bestand erfassen. Welche Produkte werden ab dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht — einschließlich Lagerware, die bis dahin noch nicht ausgeliefert ist? Art. 54
  2. Einstufen. Maschine, unvollständige Maschine oder dazugehöriges Produkt? Anhang I Teil A, Teil B oder keins von beiden? Daraus folgt das Verfahren — und ob eine notifizierte Stelle beteiligt sein muss. Wenn ja: früh anfragen. Anhang I Art. 25
  3. Risikobeurteilung fortschreiben. Gegen Anhang III, einschließlich der beiden Cybersicherheits-Anforderungen. Sie steht vor den Schutzmaßnahmen, nicht danach. Anhang III
  4. Technische Unterlagen ergänzen. Nach Anhang IV Teil A, bei unvollständigen Maschinen nach Teil B; aufzubewahren mindestens zehn Jahre. Anhang IV Art. 10 Abs. 3
  5. Erklärungen neu fassen. EU-Konformitätserklärung oder EU-Einbauerklärung nach Anhang V — eine einzige Erklärung, wenn weitere Rechtsakte gelten. Anhang V Art. 21 Abs. 3
  6. Kennzeichnen und informieren. CE-Kennzeichnung, Typenschild mit Baujahr und Anlaufstelle, Betriebsanleitung — digital nur mit einer Adresse, die zehn Jahre hält. Art. 10 Abs. 5 bis 7 Art. 24
  7. Den CRA prüfen. Ist die Maschine zugleich ein Produkt mit digitalen Elementen, gelten die Meldepflichten schon heute und die übrigen Anforderungen ab dem 11. Dezember 2027. Art. 14 CRA

Digitale Betriebsanleitung und Typenschild

Die digitale Anleitung ist erlaubt, nicht vorgeschrieben. Wer sie nutzt, bringt auf der Maschine an, wie man sie erreicht — in der Praxis ein QR-Code auf dem Typenschild. Das Typenschild lässt sich nicht mehr ändern; die Adresse dahinter muss also über Website-Relaunches, Domänenwechsel und Systemmigrationen hinweg mindestens zehn Jahre funktionieren. Dieselbe Frist gilt für eine digital bereitgestellte Konformitätserklärung.

Unsere Empfehlung ist dieselbe wie in Archiv und Export: den gedruckten Code auf die eigene Domain richten und intern weiterleiten. So bleibt die Adresse in Ihrer Hand, gleich welches System dahinter steht.

So sieht eine Zielseite aus

Ein Beispiel mit erfundener Maschine: Anleitung mit früheren Fassungen, Erklärung, Kontaktangaben und Unterstützungszeitraum. Öffnen Sie es auch auf dem Telefon.

Beispiel öffnenTestakte anlegen

Wo die Cyberresilienz-Verordnung dazukommt

Eine vernetzte Maschine kann zugleich ein Produkt mit digitalen Elementen sein. Dann gelten beide Verordnungen nebeneinander; die eine ersetzt die andere nicht. Die CE-Kennzeichnung bleibt eine einzige, und die Erklärung auch.

Erwägungsgrund 53 der Cyberresilienz-Verordnung hält fest, dass die Erfüllung ihrer Anforderungen die Erfüllung der Maschinen-Anforderungen zu Anhang III Nr. 1.1.9 und 1.2.1 erleichtern kann — die Synergie muss der Hersteller aber nachweisen. Mehr dazu unter Cybersicherheit in der Maschinenverordnung.

Die Meldepflichten laufen bereits

Seit dem 11. September 2026 sind aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle zu melden: Frühwarnung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden. Außerdem sind die betroffenen Nutzer zu informieren — wer seine Maschinen im Feld nicht zuordnen kann, hat damit ein praktisches Problem. Fristen berechnen

Häufige Fragen

Gibt es eine Übergangsfrist?

Nein. Bis zum 19. Januar 2027 gilt die Richtlinie, ab dem 20. Januar 2027 die Verordnung. Eine Phase, in der beide Fassungen gleichberechtigt verwendet werden dürfen, gibt es nicht.

Gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG noch?

Bis einschließlich 19. Januar 2027, dann ist sie aufgehoben. Maschinen, die vorher nach ihr in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter bereitgestellt werden. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die Maschinenverordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang XII zu lesen. Verträge und Lastenhefte, die noch die Richtlinie nennen, sollten Sie trotzdem anpassen. Art. 51 Abs. 2

Was gilt für Maschinen, die vorher in Verkehr gebracht wurden?

Sie dürfen weiter bereitgestellt werden und brauchen keine neue Erklärung. Entscheidend ist das Inverkehrbringen jedes einzelnen Exemplars: eine Maschine, die fertig im Lager steht, aber erst nach dem Stichtag erstmals ausgeliefert wird, muss die Verordnung erfüllen.

Reicht es, das alte Muster der Konformitätserklärung anzupassen?

Meist ja. Ein sauberes Muster nach 2006/42/EG lässt sich in sechs Punkten umstellen; neu schreiben müssen Sie es nicht. Ob Ihr Muster betroffen ist, zeigt der Delta-Check in Sekunden. Oder Sie erzeugen die neue Fassung direkt mit dem kostenlosen Generator.

Muss die Betriebsanleitung digital sein?

Nein. Die digitale Form ist erlaubt, nicht vorgeschrieben — mit Bedingungen, und mit Papierpflichten, die bestehen bleiben.

Wer außer dem Hersteller ist betroffen?

Wer eine Maschine wesentlich verändert, übernimmt die Pflichten des Herstellers. Einführer und Händler haben eigene Pflichten, darunter die Meldung erkannter Risiken an die Behörden.

Gilt die Verordnung auch in der Schweiz?

Sie ist EU-Recht und gilt im Europäischen Wirtschaftsraum. Wer aus der Schweiz in die EU liefert, muss sie ab dem 20. Januar 2027 erfüllen. Die Schweiz passt ihre eigene Maschinenverordnung an; den Stand und das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung sollten Schweizer Hersteller vor dem Stichtag prüfen.

Die Umstellung in einer Akte führen

63 Anforderungszeilen mit Artikel und Nachweis, Maschinenverordnung und CRA in einem Register, Zielseite und QR-Code für das Typenschild.

Akte anlegenErklärung kostenlos erstellen

Weiterlesen

Quellen. Artikelverweise aus den im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen: Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023, einschließlich der Berichtigung zu Art. 54; Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024.

Die Angaben sind sinngemäß wiedergegeben und gekürzt; maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut. Nationale Durchführungsvorschriften — etwa zu Sprachen, Behörden und Bußgeldern — sind gesondert zu prüfen.

normakte ist eine Schreib- und Rechenhilfe und ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch eine notifizierte Stelle noch eine Rechtsberatung.