normakte / Herstellererklärung
Die Herstellererklärung ist der alte Name der Einbauerklärung: die Erklärung des Herstellers einer Maschine, die in eine andere eingebaut wird. Wer heute eine „Herstellererklärung" verlangt oder ausstellt, meint fast immer die EU-Einbauerklärung.
„Herstellererklärung" ist der alte Begriff. Unter der früheren Maschinenrichtlinie 98/37/EG wurde für eine Maschine, die zum Einbau in eine andere bestimmt war, eine Herstellererklärung ausgestellt. Mit der Richtlinie 2006/42/EG wurde daraus die Einbauerklärung, und mit der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die EU-Einbauerklärung. Das Dokument hat also dreimal den Namen gewechselt, nicht die Funktion.
| Rechtsakt | Bezeichnung | Gilt |
|---|---|---|
| 98/37/EG | Herstellererklärung | aufgehoben |
| 2006/42/EG | Einbauerklärung | bis 19. Januar 2027 |
| (EU) 2023/1230 | EU-Einbauerklärung | ab 20. Januar 2027 |
Taucht „Herstellererklärung" in einem Lastenheft, einem alten QM-Dokument oder einer Kundenanfrage auf, ist damit in aller Regel die Erklärung für eine unvollständige Maschine gemeint. Was Sie heute ausstellen, ist die EU-Einbauerklärung nach Anhang V Teil B.
Die Herstellererklärung/Einbauerklärung begleitet eine unvollständige Maschine und führt nicht zur CE-Kennzeichnung nach der Maschinenverordnung. Eine fertige, verwendungsfähige Maschine erhält dagegen die EU-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung. Welche der beiden Sie brauchen, klärt der Vergleich Einbauerklärung oder Konformitätserklärung.
Der begriffliche Wechsel ist nicht kosmetisch: die Angaben der EU-Einbauerklärung sind gegenüber der alten Herstellererklärung erweitert. Welche neun Angaben heute hineingehören, steht unter Einbauerklärung: die neun Angaben.
Den Begriff gibt es seit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nicht mehr; an ihre Stelle trat die Einbauerklärung. Für unvollständige Maschinen, die ab dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, richtet sich die Einbauerklärung nach der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230.
Ja: Das Muster mit den neun Pflichtangaben nach Anhang V Teil B zeigt Aufbau und Wortlaut zum Abgleich mit Ihrer Vorlage.
Nicht nach Maschinenrichtlinie oder Maschinenverordnung. Sie wird mit Einbauerklärung und Montageanleitung geliefert; das CE-Zeichen trägt erst die vollständige Maschine. Andere Rechtsakte, etwa die Niederspannungsrichtlinie, können für das Produkt selbst eine CE-Kennzeichnung verlangen.
Die Konformitätserklärung gilt für die vollständige Maschine und begleitet das CE-Zeichen; die Einbauerklärung gilt für die unvollständige Maschine. Mehr dazu: Einbau- oder Konformitätserklärung?
Das Muster mit allen neun Pflichtangaben nach Anhang V Teil B – zum Abgleich mit Ihrer Vorlage. Und die ganze Akte in normakte: eine Testakte kostenlos bis 20.01.2027.
Quellen. Artikelverweise aus den im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen: Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023; Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024.
Die Angaben zu den Anhängen sind gegen die im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen geprüft; sie sind sinngemäß wiedergegeben und gekürzt, maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut.
normakte ist eine Schreib- und Rechenhilfe und ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch eine notifizierte Stelle noch eine Rechtsberatung.