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Einbauerklärung oder Konformitätserklärung?

Nicht zwei Wörter für dasselbe. Das eine Dokument begleitet eine fertige Maschine, das andere eine unvollständige. Welches gilt, entscheidet nicht der Sprachgebrauch, sondern was Sie in Verkehr bringen.

Der Unterschied liegt nicht im Wort, sondern im Produkt. Eine fertige, verwendungsfähige Maschine erhält die EU-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung. Eine unvollständige Maschine — dazu bestimmt, in eine andere Maschine eingebaut zu werden — erhält stattdessen die EU-Einbauerklärung und eine Montageanleitung, aber keine CE-Kennzeichnung nach der Maschinenverordnung. Wer beide verwechselt, stellt nicht das falsche Wort aus, sondern ein Dokument, das eine andere Aussage trifft als die verlangte.

Art. 21, Anhang V Teil AArt. 11, Anhang V Teil B

Vollständig oder unvollständig — das entscheidet

EU-KonformitätserklärungEU-Einbauerklärung
Für welches Produktvollständige, verwendungsfähige Maschineunvollständige Maschine, zum Einbau bestimmt
CE-Kennzeichnungjanein — nach der Maschinenverordnung
Beigefügtes DokumentBetriebsanleitungMontageanleitung (Anhang XI)
AussageDie Maschine erfüllt die anwendbaren RechtsakteWelche grundlegenden Anforderungen angewandt wurden — und dass sie erst in Betrieb genommen werden darf, wenn die Endmaschine konform erklärt ist
GrundlageArt. 21, Anhang V Teil AArt. 11, Anhang V Teil B

Der Fehler, der bei einer Kontrolle auffällt

Eine unvollständige Maschine mit einer CE-Kennzeichnung nach der Maschinenverordnung zu versehen, ist eine formale Nichtkonformität (Art. 46): Sie ist gerade nicht als fertige Maschine erklärt. Umgekehrt darf eine unvollständige Maschine erst in Betrieb genommen werden, wenn die Maschine, in die sie eingebaut wird, ihrerseits den Anforderungen entspricht.

Fehlt dem Weiterverarbeiter die Einbauerklärung oder die Montageanleitung, fehlt ihm die Grundlage für seine eigene Konformitätserklärung. Das Dokument ist damit nicht Formsache, sondern Voraussetzung der nächsten Stufe.

Auch die technischen Unterlagen unterscheiden sich

Für die vollständige Maschine gelten die technischen Unterlagen nach Anhang IV Teil A, für die unvollständige die nach Anhang IV Teil B. Beide sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Anhang IV Teil AAnhang IV Teil BArt. 10 Abs. 3Art. 11 Abs. 3

Und wenn die fertige Maschine vernetzt ist

Ist die fertige Maschine zugleich ein Produkt mit digitalen Elementen, kommt die Cyberresilienz-Verordnung hinzu. Sie führt aber nicht zu einer zweiten Konformitätserklärung:

Unterliegt das Produkt mehreren Rechtsakten der Union, die eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, so wird eine einzige Erklärung für alle diese Rechtsakte ausgestellt.

Art. 21 Abs. 3 Verordnung (EU) 2023/1230 · Art. 28 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/2847

Verlangt ein Kunde „die CE-Bescheinigung", meint er bei einer fertigen Maschine in aller Regel die EU-Konformitätserklärung; bei einem Bauteil, das erst eingebaut wird, die EU-Einbauerklärung. Im Zweifel entscheidet eine Frage: funktioniert das Produkt für sich allein — oder erst nach dem Einbau?

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Quellen. Artikelverweise aus den im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen: Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023; Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024.

Die Angaben zu den Anhängen sind gegen die im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen geprüft; sie sind sinngemäß wiedergegeben und gekürzt, maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut.

normakte ist eine Schreib- und Rechenhilfe und ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch eine notifizierte Stelle noch eine Rechtsberatung.