normakte / Autonome mobile Maschinen
Fahrerlose Transportsysteme, autonome Mäher, mobile Roboter: Die Verordnung regelt sie erstmals ausdrücklich. Die Anforderungen stehen in Kapitel 3 des Anhangs III – hier im Überblick.
| Thema | Anforderung | Anhang III |
|---|---|---|
| Begriff | Mobile Maschine mit autonomer Betriebsart, in der alle wesentlichen Sicherheitsfunktionen im Bewegungs- und Arbeitsbereich ohne ständige Interaktion mit Bedienern sichergestellt sind | 3.1.1 Buchst. c |
| Überwachungsfunktion | Gegebenenfalls Fernüberwachung durch eine Aufsichtsperson; nur Stillsetzen, Ingangsetzen oder Verbringen in einen sicheren Zustand; ohne aktive Überwachung nicht betriebsfähig | 3.2.4 |
| Steuerung | Erfüllt die Sicherheitsfunktionen eigenständig, auch wenn Funktionen über die Fernüberwachung befohlen werden | 3.3 |
| Verfahren | Risiken des Bereichs, in dem sie sich bewegt und arbeitet, sind zu berücksichtigen | 3.3.2 |
| Schutzkonzept | Je nach Risikobeurteilung: geschlossener Bereich mit umlaufendem Schutzsystem und/oder Detektion von Personen, Haustieren und Hindernissen | 3.3.3 |
| Anhänger | Bewegungen mit Anhängern oder gezogenen Geräten dürfen keine Risiken im Gefahrenbereich verursachen | 3.3.3 |
| Lenkung | Ein Ausfall der Lenkanlage darf die Sicherheit nicht beeinträchtigen | 3.3.5 |
| Laden | Bei autonomer Fahrt zur Ladestation keine Kontakt- oder Kollisionsrisiken | 3.5.1 |
| Betriebsanleitung | Merkmale der vorgesehenen Bewegungs-, Arbeits- und Gefahrenbereiche | 3.6.3 |
Kapitel 3 gilt zusätzlich zu Kapitel 1 für alle Maschinen, von denen aufgrund ihrer Beweglichkeit Risiken ausgehen. Welche Lösung im Einzelfall genügt – Schutzbereich, Sensorik, Geschwindigkeit –, ergibt sich aus der Risikobeurteilung und ist Aufgabe von Fachleuten.
Wenn es in einer autonomen Betriebsart arbeitet, in der alle wesentlichen Sicherheitsfunktionen ohne ständige Interaktion mit Bedienern sichergestellt sind, ja (3.1.1 Buchst. c). Die Einordnung ist in der Risikobeurteilung zu begründen.
Nicht wegen der Autonomie allein. Eine notifizierte Stelle ist nötig, wenn die Maschine in Anhang I fällt – etwa mit eingebetteten lernenden Systemen, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten.
Die Überwachungsfunktion ist „gegebenenfalls“ vorzusehen (3.2.4). Ist sie vorgesehen, darf die Maschine ohne aktive Überwachungsfunktion nicht betriebsfähig sein.
Schutzkonzept, Bereiche, Überwachungsfunktion und Nachweise in einer Akte. Testakte kostenlos bis 20.01.2027.
Quellen. Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023, einschließlich der Berichtigung vom 1.4.2025; Richtlinie 2006/42/EG für die bisherige Rechtslage.
Die Angaben sind gegen den amtlichen Wortlaut geprüft, sinngemäß wiedergegeben und gekürzt; maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut.
normakte ist eine Schreib- und Rechenhilfe und ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch eine notifizierte Stelle, eine sicherheitstechnische Beurteilung durch Fachleute oder eine Rechtsberatung.