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Autonome mobile Maschinen: was die Maschinenverordnung verlangt

Fahrerlose Transportsysteme, autonome Mäher, mobile Roboter: Die Verordnung regelt sie erstmals ausdrücklich. Die Anforderungen stehen in Kapitel 3 des Anhangs III – hier im Überblick.

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Kurz gesagt

  • Autonome mobile Maschinen sind mobile Maschinen mit einer autonomen Betriebsart, in der alle wesentlichen Sicherheitsfunktionen ohne ständige Interaktion mit Bedienern sichergestellt sind (Anhang III 3.1.1).
  • Die Steuerung muss die Sicherheitsfunktionen eigenständig erfüllen; eine Fernüberwachung darf nur stillsetzen, in Gang setzen oder in einen sicheren Zustand bringen.
  • Je nach Risikobeurteilung: geschlossener Bereich mit Schutzsystem oder Detektion von Personen und Hindernissen.
  • Autonom heißt nicht automatisch Anhang I – erst wenn ein lernendes System Sicherheitsfunktionen gewährleistet.
Anhang III 3.1.13.2.43.33.3.33.6.3

Die Anforderungen im Überblick

ThemaAnforderungAnhang III
BegriffMobile Maschine mit autonomer Betriebsart, in der alle wesentlichen Sicherheitsfunktionen im Bewegungs- und Arbeitsbereich ohne ständige Interaktion mit Bedienern sichergestellt sind3.1.1 Buchst. c
ÜberwachungsfunktionGegebenenfalls Fernüberwachung durch eine Aufsichtsperson; nur Stillsetzen, Ingangsetzen oder Verbringen in einen sicheren Zustand; ohne aktive Überwachung nicht betriebsfähig3.2.4
SteuerungErfüllt die Sicherheitsfunktionen eigenständig, auch wenn Funktionen über die Fernüberwachung befohlen werden3.3
VerfahrenRisiken des Bereichs, in dem sie sich bewegt und arbeitet, sind zu berücksichtigen3.3.2
SchutzkonzeptJe nach Risikobeurteilung: geschlossener Bereich mit umlaufendem Schutzsystem und/oder Detektion von Personen, Haustieren und Hindernissen3.3.3
AnhängerBewegungen mit Anhängern oder gezogenen Geräten dürfen keine Risiken im Gefahrenbereich verursachen3.3.3
LenkungEin Ausfall der Lenkanlage darf die Sicherheit nicht beeinträchtigen3.3.5
LadenBei autonomer Fahrt zur Ladestation keine Kontakt- oder Kollisionsrisiken3.5.1
BetriebsanleitungMerkmale der vorgesehenen Bewegungs-, Arbeits- und Gefahrenbereiche3.6.3

Kapitel 3 gilt zusätzlich zu Kapitel 1 für alle Maschinen, von denen aufgrund ihrer Beweglichkeit Risiken ausgehen. Welche Lösung im Einzelfall genügt – Schutzbereich, Sensorik, Geschwindigkeit –, ergibt sich aus der Risikobeurteilung und ist Aufgabe von Fachleuten.

Was außerdem gilt

  • Kapitel 1 bleibt: Steuerung, Mensch-Maschine-Interaktion (1.1.6 Buchst. f, g), Koexistenz im gemeinsamen Raum (1.3.7) und Schutz gegen Korrumpierung (1.1.9).
  • Lernendes Verhalten: Entwickelt sich die Logik selbst weiter, gelten die zusätzlichen Anforderungen an Steuerungen (1.2.1) und gegebenenfalls Anhang I Teil A Nr. 6.
  • Vernetzung: Ist die Maschine zugleich ein Produkt mit digitalen Elementen, kommt die Cyberresilienz-Verordnung hinzu.

Häufige Fragen

Ist ein fahrerloses Transportsystem eine autonome mobile Maschine?

Wenn es in einer autonomen Betriebsart arbeitet, in der alle wesentlichen Sicherheitsfunktionen ohne ständige Interaktion mit Bedienern sichergestellt sind, ja (3.1.1 Buchst. c). Die Einordnung ist in der Risikobeurteilung zu begründen.

Brauche ich eine notifizierte Stelle?

Nicht wegen der Autonomie allein. Eine notifizierte Stelle ist nötig, wenn die Maschine in Anhang I fällt – etwa mit eingebetteten lernenden Systemen, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten.

Muss es eine Aufsichtsperson geben?

Die Überwachungsfunktion ist „gegebenenfalls“ vorzusehen (3.2.4). Ist sie vorgesehen, darf die Maschine ohne aktive Überwachungsfunktion nicht betriebsfähig sein.

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Quellen. Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023, einschließlich der Berichtigung vom 1.4.2025; Richtlinie 2006/42/EG für die bisherige Rechtslage.

Die Angaben sind gegen den amtlichen Wortlaut geprüft, sinngemäß wiedergegeben und gekürzt; maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut.

normakte ist eine Schreib- und Rechenhilfe und ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch eine notifizierte Stelle, eine sicherheitstechnische Beurteilung durch Fachleute oder eine Rechtsberatung.

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