normakte  /  Richtlinie und Verordnung im Vergleich

Maschinenrichtlinie und Maschinenverordnung: was sich ändert

Was gleich bleibt, was neu ist und wo die bisherigen Anhänge jetzt stehen – Punkt für Punkt, mit Fundstelle im amtlichen Text.

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Kurz gesagt

  • Ab dem 20. Januar 2027 wird die Richtlinie 2006/42/EG aufgehoben; Verweise auf sie gelten als Verweise auf die Verordnung (Art. 51 Abs. 2). Eine Übergangszeit, in der beide wahlweise gelten, gibt es nicht.
  • Das Grundprinzip bleibt: Risikobeurteilung, grundlegende Anforderungen, technische Unterlagen, Konformitätsbewertung, Erklärung, CE-Kennzeichnung.
  • Neu sind vor allem zwei Gruppen von Hochrisiko-Maschinen, Anforderungen an Software, Cybersicherheit und selbstentwickelndes Verhalten, autonome mobile Maschinen, die digitale Betriebsanleitung und eigene Pflichten für Einführer und Händler.
  • Die Anhänge sind neu geordnet: Die grundlegenden Anforderungen stehen jetzt in Anhang III, die Liste der Hochrisiko-Maschinen in Anhang I.

Die Unterschiede im Überblick

ThemaRichtlinie 2006/42/EGVerordnung (EU) 2023/1230Fundstelle
RechtsformRichtlinie, in nationales Recht umgesetztVerordnung, gilt unmittelbar in jedem MitgliedstaatArt. 54
AnwendungsbereichMaschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte, Gelenkwellen, unvollständige MaschinenMaschinen und „dazugehörige Produkte“ (auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte, abnehmbare Gelenkwellen) sowie unvollständige MaschinenArt. 2 Abs. 1
Softwareim Maschinenbegriff nicht ausdrücklich erfasstEine Gesamtheit, der nur das Aufspielen der vorgesehenen Software fehlt, ist eine Maschine; Sicherheitsbauteile können auch digital sein, gesondert in Verkehr gebrachte Software mit Sicherheitsfunktion eingeschlossenArt. 3 Nr. 1 Buchst. f, Nr. 3
Hochrisiko-Maschineneine Liste in Anhang IVzwei Teile: Anhang I Teil A (6 Kategorien, immer mit notifizierter Stelle) und Teil B (19 Kategorien)Art. 6, Anhang I
Konformitätsbewertunginterne Fertigungskontrolle, EG-Baumusterprüfung, umfassende QualitätssicherungModule A, B+C und H, neu die Einzelprüfung (Modul G); für Anhang I Teil A keine interne FertigungskontrolleArt. 25
Grundlegende AnforderungenAnhang IAnhang III, ergänzt um Schutz gegen Korrumpierung, Software in Steuerungen, selbstentwickelndes Verhalten, Mensch-Maschine-Interaktion und autonome mobile MaschinenAnhang III 1.1.6, 1.1.9, 1.2.1, 1.3.7, 3.2.4
Technische UnterlagenAnhang VIIAnhang IV (Teil A für Maschinen, Teil B für unvollständige Maschinen); Quellcode oder Programmierlogik auf begründeten AntragArt. 10 Abs. 3, Anhang IV
KonformitätserklärungAnhang II, mit Person, die die technischen Unterlagen zusammenstelltAnhang V Teil A; eine einzige Erklärung für alle Rechtsakte; Zugang auch über Internetadresse oder maschinenlesbaren CodeArt. 21, Art. 10 Abs. 8
BetriebsanleitungPapierdigital zulässig, mindestens zehn Jahre online; Papier auf Verlangen beim Kauf; Sicherheitsinformationen für nichtprofessionelle Nutzer immer auf PapierArt. 10 Abs. 7
Kennzeichnung und KontaktName und Anschrift des Herstellerszusätzlich Website, E-Mail oder andere digitale Kontaktmöglichkeit; eine einzige Anlaufstelle; Baujahr als Jahr des Abschlusses der HerstellungArt. 10 Abs. 5 und 6
WirtschaftsakteureHersteller und Bevollmächtigterzusätzlich eigene Pflichten für Einführer und Händler; Rückverfolgbarkeit zehn JahreArt. 13 bis 17, Art. 19
Wesentliche Veränderungnicht in der Richtlinie definiertdefiniert; wer sie vornimmt, gilt als HerstellerArt. 3 Nr. 16, Art. 18
Marktbeobachtung—Stichproben, Beschwerden, Rückrufverzeichnis, soweit angesichts der Risiken angemessenArt. 10 Abs. 4

Wo die bisherigen Anhänge jetzt stehen

InhaltRichtlinieVerordnung
Grundlegende AnforderungenAnhang IAnhang III
EG-/EU-Konformitäts- und Einbauerklärung (früher „Herstellererklärung“)Anhang IIAnhang V
CE-KennzeichnungAnhang IIIArt. 23, 24
Hochrisiko-MaschinenAnhang IVAnhang I
Sicherheitsbauteile (nicht erschöpfend)Anhang VAnhang II
MontageanleitungAnhang VIAnhang XI
Technische UnterlagenAnhang VIIAnhang IV
Interne FertigungskontrolleAnhang VIIIAnhang VI (Modul A)
BaumusterprüfungAnhang IXAnhang VII (Modul B) mit Anhang VIII (Modul C)
Umfassende QualitätssicherungAnhang XAnhang IX (Modul H)
Einzelprüfung—Anhang X (Modul G)

Die vollständige Entsprechung der Artikel steht in der Entsprechungstabelle in Anhang XII der Verordnung.

Was gleich bleibt

Am Ablauf ändert sich wenig. Der Hersteller beurteilt die Risiken, ermittelt die geltenden Anforderungen, konstruiert danach, erstellt die technischen Unterlagen, wählt das Verfahren, stellt die Erklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung an. Auch die Rangfolge der Schutzmaßnahmen – erst konstruktiv, dann technisch, zuletzt informierend – ist dieselbe (Anhang III 1.1.2). Wer eine saubere Akte nach der Richtlinie hat, muss sie ergänzen, nicht neu schreiben.

Was mit Maschinen nach der Richtlinie geschieht

Produkte, die vor dem 20. Januar 2027 nach der Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter bereitgestellt werden. EG-Baumusterprüfbescheinigungen nach der Richtlinie bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig (Art. 52). Maßgeblich ist für jedes einzelne Exemplar der Tag des Inverkehrbringens.

Häufige Fragen

Kann ich ab sofort nach der Verordnung arbeiten?

Bis zum 19. Januar 2027 gilt für das Inverkehrbringen die Richtlinie, ab dem 20. Januar 2027 die Verordnung. Wer heute konstruiert und 2027 liefert, sollte die Anforderungen der Verordnung schon jetzt in die Konstruktion und die Akte aufnehmen.

Muss meine Maschine jetzt zur notifizierten Stelle?

Nur wenn sie in Anhang I steht. Bei Teil A immer; bei Teil B nur, wenn harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen nicht alle einschlägigen Anforderungen abdecken. Alle anderen Maschinen bleiben bei der internen Fertigungskontrolle (Art. 25).

Gilt die Verordnung auch für Maschinen, die ich nur selbst nutze?

Ja. Wer eine Maschine für den Eigengebrauch herstellt und in Betrieb nimmt, gilt als Hersteller (Art. 3 Nr. 18 Buchst. b).

Brauche ich neue harmonisierte Normen?

Die Konformitätsvermutung gibt es für Normen, deren Fundstelle im Amtsblatt veröffentlicht ist (Art. 20 Abs. 1). Prüfen Sie vor der Erklärung, welche Normen für die Verordnung veröffentlicht sind – die Liste unter der Richtlinie gilt nicht automatisch weiter.

Die Umstellung in einer Akte führen

Anforderungen nach Anhang III mit Nachweis, Erklärung nach Anhang V und Typenschild an einem Ort. Testakte kostenlos bis 20.01.2027.

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Weiterlesen

Quellen. Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023, einschließlich der Berichtigung vom 1.4.2025; Richtlinie 2006/42/EG für die bisherige Rechtslage.

Die Angaben sind gegen den amtlichen Wortlaut geprüft, sinngemäß wiedergegeben und gekürzt; maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut.

normakte ist eine Schreib- und Rechenhilfe und ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch eine notifizierte Stelle, eine sicherheitstechnische Beurteilung durch Fachleute oder eine Rechtsberatung.

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