normakte / Hochrisiko-Maschinen nach Anhang I
Anhang I entscheidet, ob Sie selbst bewerten dürfen oder eine notifizierte Stelle brauchen. Hier ist die vollständige Liste – und der Weg zur Entscheidung.
Kategorien, auf die ein Verfahren nach Art. 25 Abs. 2 anzuwenden ist:
Kategorien, auf die eines der Verfahren nach Art. 25 Abs. 3 anzuwenden ist:
| Ihre Maschine | Zulässige Verfahren | Notifizierte Stelle |
|---|---|---|
| nicht in Anhang I | interne Fertigungskontrolle (Modul A, Anhang VI) | nein |
| Anhang I Teil B, Normen oder gemeinsame Spezifikationen decken alle einschlägigen Anforderungen ab | A, B+C, H oder G | bei Modul A nein, sonst ja |
| Anhang I Teil B, Normen decken nicht alles ab | B+C (Anhänge VII und VIII), H (Anhang IX) oder G (Anhang X) | ja |
| Anhang I Teil A | B+C, H oder G | immer |
Modul A ist für Teil B nur zulässig, wenn die Maschine nach harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen konstruiert und gebaut wurde, die alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen für diese Kategorie abdecken (Art. 25 Abs. 3). Die Konformitätsvermutung knüpft an Normen an, deren Fundstelle im Amtsblatt veröffentlicht ist (Art. 20 Abs. 1). Prüfen Sie deshalb vor der Wahl von Modul A, welche Normen für Ihre Kategorie unter der Verordnung veröffentlicht sind und ob sie die neuen Anforderungen – etwa zu Software und Cybersicherheit – mit abdecken. Fehlt eine Abdeckung, ist der Weg über eine notifizierte Stelle zu gehen.
Die Kommission kann Anhang I durch delegierte Rechtsakte anpassen – Kategorien aufnehmen, streichen oder von einem Teil in den anderen verschieben (Art. 6 Abs. 2). In Teil A kommt eine Kategorie bei ernstem inhärentem Risiko und zusätzlichen Bedingungen, etwa fehlenden harmonisierten Normen oder wiederholten schweren Unfällen (Art. 6 Abs. 7). Prüfen Sie die Liste deshalb vor jeder neuen Erklärung.
Nein. Wenn harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen alle einschlägigen Anforderungen abdecken und Sie danach konstruiert haben, ist Modul A zulässig (Art. 25 Abs. 3).
Nein. Teil A erfasst Sicherheitsbauteile und eingebettete Systeme mit selbstentwickelndem Verhalten durch maschinelles Lernen, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten. Software, die nicht lernt und nur programmierte Funktionen ausführt, gehört nach Erwägungsgrund 55 nicht dazu.
Sie bleibt bis zu ihrem Ablauf gültig (Art. 52 Abs. 2) – für Maschinen, die nach der Richtlinie in Verkehr gebracht werden. Für das Inverkehrbringen nach der Verordnung ist das Verfahren nach Art. 25 maßgeblich.
Zunächst der Hersteller, der die Einordnung begründet und dokumentiert. Bei Zweifeln hilft die Abstimmung mit einer notifizierten Stelle; die verbindliche Auslegung liegt bei Behörden und Gerichten.
Kategorie, Begründung, gewähltes Modul und Bescheinigungen zusammen – mit Artikelverweis. Testakte kostenlos bis 20.01.2027.
Quellen. Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023, einschließlich der Berichtigung vom 1.4.2025; Richtlinie 2006/42/EG für die bisherige Rechtslage.
Die Angaben sind gegen den amtlichen Wortlaut geprüft, sinngemäß wiedergegeben und gekürzt; maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut.
normakte ist eine Schreib- und Rechenhilfe und ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch eine notifizierte Stelle, eine sicherheitstechnische Beurteilung durch Fachleute oder eine Rechtsberatung.