normakte  /  Hochrisiko-Maschinen nach Anhang I

Hochrisiko-Maschinen nach Anhang I: steht meine Maschine auf der Liste?

Anhang I entscheidet, ob Sie selbst bewerten dürfen oder eine notifizierte Stelle brauchen. Hier ist die vollständige Liste – und der Weg zur Entscheidung.

Ihre technische Akte für den Stichtag: Anforderungen mit Artikelverweis, Nachweise, Erklärung und Typenschild an einem Ort. Testakte kostenlos bis 20.01.2027.
Keine Zeit? Wir übernehmen das: Akte-Update in 5 Arbeitstagen →
Testakte anlegen

Kurz gesagt

  • Anhang I hat zwei Teile: Teil A mit 6 Kategorien, Teil B mit 19 Kategorien (Art. 6 Abs. 1).
  • Teil A: immer mit notifizierter Stelle – Baumusterprüfung mit interner Fertigungskontrolle (B+C), umfassende Qualitätssicherung (H) oder Einzelprüfung (G).
  • Teil B: interne Fertigungskontrolle (A) nur, wenn harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen alle einschlägigen Anforderungen abdecken; sonst B+C, H oder G.
  • Nicht in Anhang I: interne Fertigungskontrolle (Modul A) (Art. 25 Abs. 4).
Art. 6Anhang IArt. 25

Anhang I Teil A

Kategorien, auf die ein Verfahren nach Art. 25 Abs. 2 anzuwenden ist:

  1. Abnehmbare Gelenkwellen einschließlich ihrer trennenden Schutzeinrichtungen
  2. Trennende Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen
  3. Hebebühnen für Fahrzeuge
  4. Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte
  5. Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten
  6. Maschinen mit eingebetteten Systemen mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten und nicht gesondert in Verkehr gebracht wurden – nur in Bezug auf diese Systeme

Anhang I Teil B

Kategorien, auf die eines der Verfahren nach Art. 25 Abs. 3 anzuwenden ist:

  1. Einblatt- und Mehrblatt-Kreissägen für Holz oder Fleisch und Werkstoffe mit ähnlichen Eigenschaften (vier Bauarten, Nr. 1.1 bis 1.4)
  2. Abrichthobelmaschinen mit Handvorschub für die Holzbearbeitung
  3. Hobelmaschinen für einseitige Bearbeitung von Holz mit eingebauter maschineller Vorschubeinrichtung und Handbeschickung oder Handentnahme
  4. Bandsägen mit Handbeschickung oder Handentnahme für Holz oder Fleisch (zwei Bauarten, Nr. 4.1 und 4.2)
  5. Kombinationen der Maschinen nach Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 für Holz
  6. Mehrspindel-Zapfenfräsmaschinen mit Handvorschub für die Holzbearbeitung
  7. Senkrechte Tischfräsmaschinen mit Handvorschub für Holz
  8. Handkettensägen für die Holzbearbeitung
  9. Pressen, einschließlich Biegepressen, für die Kaltbearbeitung von Metall mit Handbeschickung oder Handentnahme, Hub über 6 mm und Geschwindigkeit über 30 mm/s
  10. Kunststoffspritzgieß- und -formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme
  11. Gummispritzgieß- und -formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme
  12. Maschinen für den Einsatz unter Tage: Lokomotiven und Bremswagen; hydraulischer Schreitausbau
  13. Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung
  14. Geräte zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern mit Absturzgefahr aus mehr als 3 m Höhe
  15. Schutzeinrichtungen zur Personendetektion
  16. Kraftbetriebene bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung für die Maschinen nach Nr. 9, 10 und 11
  17. Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen
  18. Überrollschutzaufbau (ROPS)
  19. Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS)

Welches Verfahren gilt

Ihre MaschineZulässige VerfahrenNotifizierte Stelle
nicht in Anhang Iinterne Fertigungskontrolle (Modul A, Anhang VI)nein
Anhang I Teil B, Normen oder gemeinsame Spezifikationen decken alle einschlägigen Anforderungen abA, B+C, H oder Gbei Modul A nein, sonst ja
Anhang I Teil B, Normen decken nicht alles abB+C (Anhänge VII und VIII), H (Anhang IX) oder G (Anhang X)ja
Anhang I Teil AB+C, H oder Gimmer

Der Knackpunkt bei Teil B: die harmonisierten Normen

Modul A ist für Teil B nur zulässig, wenn die Maschine nach harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen konstruiert und gebaut wurde, die alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen für diese Kategorie abdecken (Art. 25 Abs. 3). Die Konformitätsvermutung knüpft an Normen an, deren Fundstelle im Amtsblatt veröffentlicht ist (Art. 20 Abs. 1). Prüfen Sie deshalb vor der Wahl von Modul A, welche Normen für Ihre Kategorie unter der Verordnung veröffentlicht sind und ob sie die neuen Anforderungen – etwa zu Software und Cybersicherheit – mit abdecken. Fehlt eine Abdeckung, ist der Weg über eine notifizierte Stelle zu gehen.

So prüfen Sie es

  1. Einordnen: Maschine, dazugehöriges Produkt oder unvollständige Maschine (Art. 2, Art. 3)?
  2. Abgleichen: Fällt das Produkt unter eine Kategorie in Anhang I Teil A oder Teil B – auch mit eingebetteten selbstlernenden Sicherheitssystemen?
  3. Normenlage klären: Bei Teil B: decken Normen mit veröffentlichter Fundstelle oder gemeinsame Spezifikationen alle einschlägigen Anforderungen ab?
  4. Verfahren wählen und früh anfragen: Notifizierte Stellen sind in der NANDO-Datenbank der Kommission verzeichnet; ihre Kennnummer steht später neben der CE-Kennzeichnung.
  5. Dokumentieren: Einordnung, Begründung und gewähltes Verfahren gehören in die technischen Unterlagen, das Verfahren auch in die Konformitätserklärung (Anhang V Teil A).

Die Liste kann sich ändern

Die Kommission kann Anhang I durch delegierte Rechtsakte anpassen – Kategorien aufnehmen, streichen oder von einem Teil in den anderen verschieben (Art. 6 Abs. 2). In Teil A kommt eine Kategorie bei ernstem inhärentem Risiko und zusätzlichen Bedingungen, etwa fehlenden harmonisierten Normen oder wiederholten schweren Unfällen (Art. 6 Abs. 7). Prüfen Sie die Liste deshalb vor jeder neuen Erklärung.

Häufige Fragen

Brauche ich bei Teil B immer eine notifizierte Stelle?

Nein. Wenn harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen alle einschlägigen Anforderungen abdecken und Sie danach konstruiert haben, ist Modul A zulässig (Art. 25 Abs. 3).

Fällt jede Maschine mit KI unter Teil A?

Nein. Teil A erfasst Sicherheitsbauteile und eingebettete Systeme mit selbstentwickelndem Verhalten durch maschinelles Lernen, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten. Software, die nicht lernt und nur programmierte Funktionen ausführt, gehört nach Erwägungsgrund 55 nicht dazu.

Was gilt für meine EG-Baumusterprüfbescheinigung nach der Richtlinie?

Sie bleibt bis zu ihrem Ablauf gültig (Art. 52 Abs. 2) – für Maschinen, die nach der Richtlinie in Verkehr gebracht werden. Für das Inverkehrbringen nach der Verordnung ist das Verfahren nach Art. 25 maßgeblich.

Wer entscheidet, ob meine Maschine in Anhang I fällt?

Zunächst der Hersteller, der die Einordnung begründet und dokumentiert. Bei Zweifeln hilft die Abstimmung mit einer notifizierten Stelle; die verbindliche Auslegung liegt bei Behörden und Gerichten.

Einordnung und Verfahren in der Akte

Kategorie, Begründung, gewähltes Modul und Bescheinigungen zusammen – mit Artikelverweis. Testakte kostenlos bis 20.01.2027.

Testakte anlegen

Weiterlesen

Quellen. Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023, einschließlich der Berichtigung vom 1.4.2025; Richtlinie 2006/42/EG für die bisherige Rechtslage.

Die Angaben sind gegen den amtlichen Wortlaut geprüft, sinngemäß wiedergegeben und gekürzt; maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut.

normakte ist eine Schreib- und Rechenhilfe und ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch eine notifizierte Stelle, eine sicherheitstechnische Beurteilung durch Fachleute oder eine Rechtsberatung.

Vertiefung: weitere Themen der Maschinenverordnung