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Sicherheitsbauteile nach Anhang II: was dazugehört und wer was tun muss

Wer ein Sicherheitsbauteil gesondert in Verkehr bringt, ist Hersteller eines dazugehörigen Produkts – mit Konformitätsbewertung, Erklärung und CE-Kennzeichnung. Neu ist, dass auch Software dazugehört.

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Kurz gesagt

  • Sicherheitsbauteil ist ein physisches oder digitales Bauteil, einschließlich Software, das eine Sicherheitsfunktion gewährleistet, gesondert in Verkehr gebracht wird und dessen Ausfall die Sicherheit von Personen gefährdet (Art. 3 Nr. 3).
  • Anhang II ist eine nicht erschöpfende Liste mit 20 Positionen; auch Bauteile, die dort nicht stehen, können Sicherheitsbauteile sein (Art. 7).
  • Sicherheitsbauteile sind dazugehörige Produkte: Es gelten die Herstellerpflichten nach Art. 10 mit Erklärung und CE-Kennzeichnung.
  • Sieben Positionen stehen zugleich in Anhang I; dort ist eine notifizierte Stelle beteiligt oder es entscheidet die Normenlage.
Art. 3 Nr. 3Art. 7Anhang IIArt. 10Art. 25

Was ein Sicherheitsbauteil ist

Die Definition hat vier Merkmale, die alle zutreffen müssen: Das Bauteil ist zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion konstruiert oder bestimmt; es wird gesondert in Verkehr gebracht; sein Ausfall oder seine Fehlfunktion gefährdet die Sicherheit von Personen; und es ist für das Funktionieren des Produkts nicht erforderlich oder kann durch normale Bauteile ersetzt werden (Art. 3 Nr. 3). Eine Sicherheitsfunktion ist eine Funktion, die als Schutzmaßnahme ein Risiko beseitigt oder mindert (Art. 3 Nr. 4).

Ausgenommen sind Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile identische Bauteile ersetzen und vom Hersteller der ursprünglichen Maschine geliefert werden (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a).

Die Liste in Anhang II

Nr.SicherheitsbauteilZugleich in Anhang I
1Trennende Schutzeinrichtungen für abnehmbare GelenkwellenAnhang I Teil A Nr. 2
2Schutzeinrichtungen zur PersonendetektionAnhang I Teil B Nr. 15
3Kraftbetriebene bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung für die Maschinen nach Anhang I Teil B Nr. 9, 10 und 11Anhang I Teil B Nr. 16
4Logikeinheiten zur Gewährleistung von SicherheitsfunktionenAnhang I Teil B Nr. 17
5Ventile mit zusätzlicher Ausfallerkennung für die Steuerung gefährlicher Maschinenbewegungen—
6Systeme zur Beseitigung von Emissionen von Maschinen—
7Trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen gegen bewegliche Teile, die direkt am Arbeitsprozess beteiligt sind—
8Einrichtungen zur Überlastsicherung und Bewegungsbegrenzung bei Hebezeugen—
9Personen-Rückhalteeinrichtungen für Sitze—
10NOT-HALT-Befehlsgeräte—
11Ableitungssysteme gegen gefährliche elektrostatische Aufladung—
12Energiebegrenzer und Entlastungseinrichtungen nach Anhang III 1.5.7, 3.4.7 und 4.1.2.6—
13Systeme und Einrichtungen zur Verminderung von Lärm- und Vibrationsemissionen—
14Überrollschutzaufbau (ROPS)Anhang I Teil B Nr. 18
15Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS)Anhang I Teil B Nr. 19
16Zweihandschaltungen—
17Bauteile von Maschinen zur Personenbeförderung zwischen Ebenen: Verriegelung mit Zuhaltung für Fahrschachttüren, Fangvorrichtungen, Geschwindigkeitsbegrenzer, energiespeichernde und energieverzehrende Puffer, Sicherheitseinrichtungen an Hydraulikzylindern als Fangvorrichtung, Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauteilen—
18Software, die Sicherheitsfunktionen wahrnimmt—
19Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten durch maschinelles Lernen, die Sicherheitsfunktionen gewährleistenAnhang I Teil A Nr. 5
20Filterungssysteme zum Einbau in Maschinenkabinen zum Schutz vor gefährlichen Stoffen einschließlich Pflanzenschutzmitteln, und Filter dafür—

Welche Pflichten gelten

  • Konstruktion nach den grundlegenden Anforderungen des Anhangs III, mit Risikobeurteilung (Art. 10 Abs. 1).
  • Technische Unterlagen nach Anhang IV Teil A und Konformitätsbewertung nach Art. 25 vor dem Inverkehrbringen (Art. 10 Abs. 2).
  • EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung (Art. 10 Abs. 2, Art. 24).
  • Typ, Baujahr, Kennzeichnung und Kontaktangaben; Betriebsanleitung nach Anhang III (Art. 10 Abs. 5 bis 7).
  • Aufbewahrung der Unterlagen mindestens zehn Jahre (Art. 10 Abs. 3).

Welches Verfahren

Steht das Bauteil in Anhang I Teil A – wie selbstlernende Sicherheitsbauteile –, ist immer eine notifizierte Stelle beteiligt. Steht es in Teil B – etwa Logikeinheiten oder Personendetektion –, ist interne Fertigungskontrolle nur zulässig, wenn harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen alle einschlägigen Anforderungen abdecken. Alle übrigen Sicherheitsbauteile folgen Modul A (Art. 25 Abs. 2 bis 4).

Neu: Software als Sicherheitsbauteil

Software, die eine Sicherheitsfunktion erfüllt und separat in Verkehr gebracht wird, gilt als Sicherheitsbauteil (Erwägungsgrund 19, Anhang II Nr. 18). Wer solche Software vertreibt, übernimmt damit die Herstellerpflichten – auch wenn kein physisches Produkt geliefert wird.

Häufige Fragen

Ist jedes Bauteil mit Sicherheitsbezug ein Sicherheitsbauteil?

Nein. Es muss gesondert in Verkehr gebracht werden und alle Merkmale von Art. 3 Nr. 3 erfüllen. Ein fest eingebautes Bauteil einer Maschine wird mit der Maschine bewertet.

Was ist mit Ersatzteilen?

Identische Ersatzteile vom Hersteller der ursprünglichen Maschine fallen nicht unter die Verordnung (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a).

Brauche ich als Maschinenbauer eine eigene Erklärung für zugekaufte Sicherheitsbauteile?

Nein, der Lieferant des Sicherheitsbauteils stellt sie aus. Sie bewerten die Maschine als Ganzes und führen die Erklärung des Bauteils in Ihren Unterlagen.

Kann sich die Liste ändern?

Ja. Die Kommission kann Anhang II durch delegierte Rechtsakte ändern (Art. 7 Abs. 2).

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Quellen. Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023, einschließlich der Berichtigung vom 1.4.2025; Richtlinie 2006/42/EG für die bisherige Rechtslage.

Die Angaben sind gegen den amtlichen Wortlaut geprüft, sinngemäß wiedergegeben und gekürzt; maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut.

normakte ist eine Schreib- und Rechenhilfe und ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch eine notifizierte Stelle, eine sicherheitstechnische Beurteilung durch Fachleute oder eine Rechtsberatung.

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