normakte / Aufbewahrungsfristen
Die Frist beginnt nicht mit der Konstruktion, sondern mit dem Inverkehrbringen jedes einzelnen Exemplars. Wer Maschinen über Jahre baut, muss Unterlagen entsprechend länger halten.
| Was | Wie lange | Grundlage |
|---|---|---|
| Technische Unterlagen und EU-Konformitätserklärung | mindestens 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen | Art. 10 Abs. 3 |
| Unterlagen der unvollständigen Maschine und Einbauerklärung | mindestens 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen | Art. 11 |
| Digitale Betriebsanleitung | online über die Lebensdauer, mindestens 10 Jahre | Art. 10 Abs. 7 |
| CRA: technische Dokumentation und Erklärung | mindestens 10 Jahre oder der Unterstützungszeitraum, wenn länger | Art. 13 CRA |
| CRA: Sicherheitsupdates | jedes Update mindestens 10 Jahre verfügbar | Art. 13 CRA |
Praktisch heißt das: die Frist läuft je Seriennummer. Für eine Maschine, die 2027 zum ersten Mal und 2032 zum letzten Mal ausgeliefert wird, müssen die Unterlagen bis mindestens 2042 verfügbar sein — in der Fassung, die für die jeweilige Auslieferung galt.
Jede Fassung mit Datum und Prüfsumme, Export jederzeit.
Quellen. Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023; Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024. Sinngemäß wiedergegeben; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut. normakte ersetzt keine Rechtsberatung.