normakte / Dokumentation aktualisieren
Eine feste Frist gibt es nicht. Die technische Dokumentation wird fortgeschrieben, sobald sich etwas ändert, auf das sich die Konformität stützt: die Maschine, ihre Herstellung, die angewandten Normen oder das Recht.
| Anlass | Was zu tun ist | Grundlage |
|---|---|---|
| Änderung an Konstruktion, Merkmalen oder Herstellungsverfahren der Serie | Risikobeurteilung und betroffene Unterlagen prüfen und fortschreiben; ändern sich Angaben der Erklärung, eine neue Fassung ausstellen | Art. 10 Abs. 4; für unvollständige Maschinen Art. 11 Abs. 4 |
| Neue Fassung einer harmonisierten Norm oder Spezifikation, auf die sich die Erklärung stützt | die Änderungen bewerten, Normenliste und Erklärung anpassen | Art. 10 Abs. 4 |
| Inverkehrbringen ab dem 20. Januar 2027 | die Akte auf die Maschinenverordnung umstellen: grundlegende Anforderungen nach Anhang III, Erklärung nach Anhang V | Verordnung (EU) 2023/1230 |
| Wesentliche Veränderung nach dem Inverkehrbringen | wer sie vornimmt, gilt als Hersteller: Konformitätsbewertung, Akte und Erklärung für die veränderte Maschine | Art. 3 Nr. 16, Art. 18 |
| Produkt mit digitalen Elementen | die Dokumentation mindestens während des Unterstützungszeitraums laufend aktualisieren und die Bewertung der Cybersicherheitsrisiken fortschreiben | Art. 31 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 3 CRA |
Die Verordnung nennt kein Intervall. In der Praxis bewährt sich ein doppelter Rhythmus: Jede Änderung an Maschine oder Fertigung läuft über einen Änderungsprozess, der die Akte mit erfasst; und einmal im Jahr wird geprüft, ob sich die im Amtsblatt veröffentlichten Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen geändert haben. Das ist eine Empfehlung, keine gesetzliche Frist.
Der kostenlose Delta-Check liest Ihre bisherige Erklärung und zeigt, was ab dem 20. Januar 2027 nicht mehr passt. Auf Wunsch übergibt er den Text direkt an normakte – dort entsteht daraus die aktualisierte Akte.
Nein. Maßgeblich ist das Recht zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Anders bei einer wesentlichen Veränderung: Wer sie vornimmt, wird zum Hersteller und muss die Maschinenverordnung anwenden.
Die technischen Unterlagen mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen der Maschine; für Produkte mit digitalen Elementen zehn Jahre oder die Dauer des Unterstützungszeitraums, je nachdem, was länger ist (Art. 13 Abs. 13 CRA).
Quellen. Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023; Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024. Sinngemäß wiedergegeben; maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut.
normakte ist eine Schreib- und Rechenhilfe und ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch eine notifizierte Stelle noch eine Rechtsberatung.
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