normakte / Radar · Oktober 2026
Seit dem 11. September 2026 ist die CRA Single Reporting Platform der ENISA in Betrieb. Wer Maschinen mit digitalen Elementen herstellt, meldet dort aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle.
Die Meldepflichten nach Art. 14 CRA gelten seit dem 11. September 2026. Gemeldet wird über die einheitliche Meldeplattform nach Art. 16: Der Hersteller wählt dort das koordinierende CSIRT des Mitgliedstaats seiner Hauptniederlassung in der Union, und ENISA erhält die Meldung zugleich.
Die Fristen bleiben: Frühwarnung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden, Abschlussbericht danach – und die betroffenen Nutzer sind zu informieren. Neu ist der Weg. Wer erst im Ernstfall nach Zugang und Zuständigkeit sucht, verliert Stunden, die die Frist nicht hergibt.
Erstens: vorab registrieren und festlegen, wer im Unternehmen meldet und wer vertritt. Zweitens: wissen, welche Komponenten in welcher Maschine stecken – ohne Komponentenliste (SBOM) lässt sich binnen 24 Stunden nicht sagen, ob man betroffen ist. Drittens: den Meldeweg in der technischen Dokumentation festhalten.
Der Rechner zeigt die Fristen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis und erstellt einen Aktenvermerk.
Quellen. Verordnung (EU) 2024/2847, Art. 14 und 16; ENISA, CRA Single Reporting Platform (Inbetriebnahme 11.09.2026). Stand: Oktober 2026.