normakte / Einbauerklärung 2027
Es entscheidet ein einzelner Tag: der 20. Januar 2027. Bis zum 19. Januar gilt die Richtlinie 2006/42/EG, ab dem 20. die Verordnung (EU) 2023/1230.
Wer heute nach einer Vorlage für eine Einbauerklärung sucht, findet fast ausschließlich Muster nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang II Teil 1 Abschnitt B. Diese Muster sind nicht falsch — sie sind befristet.
| Inverkehrbringen | Anzuwendende Vorschrift | Dokument |
|---|---|---|
| bis 19.01.2027 | Richtlinie 2006/42/EG | Einbauerklärung nach Anhang II 1 B |
| ab 20.01.2027 | Verordnung (EU) 2023/1230 | EU-Einbauerklärung nach Anhang V Teil B |
Die Richtlinie 2006/42/EG wird mit Wirkung vom 20. Januar 2027 aufgehoben. Es gibt keine Phase, in der beide Fassungen gleichberechtigt verwendet werden dürfen. Maßgeblich ist der Tag des Inverkehrbringens, nicht der Tag der Konstruktion und nicht der Tag des Auftrags.
Produkte, die vor diesem Datum ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter bereitgestellt werden. Wer aber im ersten Quartal 2027 liefert, braucht die neue Fassung — und die Konstruktion dafür läuft heute.
Dann kann zusätzlich die Cyberresilienz-Verordnung (EU) 2024/2847 greifen. Sie gilt für Produkte mit digitalen Elementen und tritt neben die Maschinenverordnung, nicht an ihre Stelle. Wo beide gelten, sind beide zu erfüllen — und die Erklärung nennt beide.
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Quellen. Artikelverweise aus den im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen: Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023; Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024.
Die Angaben zu den Anhängen sind gegen die im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen geprüft (ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1 ff., und ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024). Sie sind sinngemäß wiedergegeben und gekürzt; maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut.
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