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Einbauerklärung nach Maschinenrichtlinie oder Maschinenverordnung?

Es entscheidet ein einzelner Tag: der 20. Januar 2027. Bis zum 19. Januar gilt die Richtlinie 2006/42/EG, ab dem 20. die Verordnung (EU) 2023/1230.

Wer heute nach einer Vorlage für eine Einbauerklärung sucht, findet fast ausschließlich Muster nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang II Teil 1 Abschnitt B. Diese Muster sind nicht falsch — sie sind befristet.

Art. 51 Abs. 2Art. 52Art. 54Anhang V Teil B

Welche Fassung gilt für Ihr Produkt?

InverkehrbringenAnzuwendende VorschriftDokument
bis 19.01.2027Richtlinie 2006/42/EGEinbauerklärung nach Anhang II 1 B
ab 20.01.2027Verordnung (EU) 2023/1230EU-Einbauerklärung nach Anhang V Teil B

Kein Übergangszeitraum

Die Richtlinie 2006/42/EG wird mit Wirkung vom 20. Januar 2027 aufgehoben. Es gibt keine Phase, in der beide Fassungen gleichberechtigt verwendet werden dürfen. Maßgeblich ist der Tag des Inverkehrbringens, nicht der Tag der Konstruktion und nicht der Tag des Auftrags.

Produkte, die vor diesem Datum ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter bereitgestellt werden. Wer aber im ersten Quartal 2027 liefert, braucht die neue Fassung — und die Konstruktion dafür läuft heute.

Was in der neuen Fassung anders ist

  • Ein Dokument für alle Rechtsakte. Unterliegt das Produkt weiteren Vorschriften, die eine Erklärung verlangen, wird nur eine ausgestellt, mit den Fundstellen aller betroffenen Rechtsakte Art. 22 Abs. 3.
  • Digitale Bereitstellung ausdrücklich erlaubt. Die Erklärung darf über eine URL oder einen maschinenlesbaren Code zugänglich gemacht werden — die dann mindestens zehn Jahre erreichbar bleiben muss Art. 11 Abs. 8.
  • Kein Dokumentationsbevollmächtigter mehr. Diese Angabe entfällt.
  • Fundstellen mit Veröffentlichungsdatum. Normen sind mit Nummer, Ausgabejahr und dem Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt zu nennen.
  • Cybersicherheit ist Teil der Anforderungen. Anhang III nennt den Schutz gegen Korrumpierung und die Zuverlässigkeit von Steuerungen ausdrücklich.

Und wenn die unvollständige Maschine Software enthält?

Dann kann zusätzlich die Cyberresilienz-Verordnung (EU) 2024/2847 greifen. Sie gilt für Produkte mit digitalen Elementen und tritt neben die Maschinenverordnung, nicht an ihre Stelle. Wo beide gelten, sind beide zu erfüllen — und die Erklärung nennt beide.

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Quellen. Artikelverweise aus den im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen: Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023; Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024.

Die Angaben zu den Anhängen sind gegen die im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen geprüft (ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1 ff., und ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024). Sie sind sinngemäß wiedergegeben und gekürzt; maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut.

normakte ist eine Schreib- und Rechenhilfe und ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch eine notifizierte Stelle noch eine Rechtsberatung.