normakte / Technische Unterlagen
Nicht eine Sammlung von Dokumenten, sondern der Nachweis, dass die Maschine nach den geltenden Anforderungen konstruiert und gebaut wurde.
Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme erstellt der Hersteller die technischen Unterlagen und führt das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren durch. Anhand der Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung der Maschine mit der Verordnung zu beurteilen — soweit dafür erforderlich erstrecken sie sich auf Konstruktion, Bau und Funktionsweise.
Anhang IV Teil A zählt auf, was die Unterlagen zumindest enthalten:
Buchstabe j) verweist für die Montageanleitung auf „Anhang IX“. Anhang IX enthält jedoch das Modul H (umfassende Qualitätssicherung). Die Montageanleitung für unvollständige Maschinen steht in Anhang XI — so auch in Anhang IV Teil B Buchstabe i) und in Art. 11 Abs. 7. Der Verweis in Buchstabe j) ist offensichtlich unrichtig.
Aufbau nahezu identisch, mit drei Unterschieden: statt der Betriebsanleitung ist ein Exemplar der Montageanleitung nach Anhang XI beizufügen (Buchst. i); es entfallen die Kopien der Konformitätserklärungen; und es geht um die einschlägigen Anforderungen des Anhangs III, nicht um alle.
Der Quellcode oder die Programmierlogik der sicherheitsrelevanten Software gehört in die Unterlagen. Herausgegeben wird er nur auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde — und nur, soweit er erforderlich ist, damit die Behörde die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs III prüfen kann.
| Fall | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Maschine oder dazugehöriges Produkt | mind. 10 Jahre ab Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme | Art. 10 Abs. 3 |
| Unvollständige Maschine | mind. 10 Jahre ab Inverkehrbringen | Art. 11 Abs. 3 |
| Produkt mit digitalen Elementen (CRA) | 10 Jahre oder Unterstützungszeitraum, je länger | Art. 13 Abs. 13 |
Für eine vernetzte Industriemaschine mit einem Unterstützungszeitraum von fünfzehn Jahren dauert das Archiv fünfzehn Jahre, nicht zehn.
Ein Bevollmächtigter darf viele Aufgaben übernehmen — die Unterlagen zehn Jahre vorhalten, sie Behörden auf Verlangen vorlegen, bei Maßnahmen mitwirken. Die Erstellung der technischen Unterlagen nach Anhang IV gehört ausdrücklich nicht zum Mandat.
Das gilt auch für die Sicherstellung der konformen Konstruktion selbst. Beides bleibt beim Hersteller.
Die Cyberresilienz-Verordnung verlangt ihre eigene technische Dokumentation nach Anhang VII. Ein ausdrücklicher gesetzlicher Zwang, beide in einem Dokument zu führen, besteht für Maschinen nicht — er gilt nach Art. 31 Abs. 3 CRA nur für Hochrisiko-KI-Systeme. Zulässig und praktisch ist es trotzdem: eine Akte, zwei Spalten von Anforderungen, jede mit ihrem Artikel.
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Quellen. Artikelverweise aus den im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen: Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023; Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024.
Die Angaben zu den Anhängen sind gegen die im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen geprüft (ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1 ff., und ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024). Sie sind sinngemäß wiedergegeben und gekürzt; maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut. Die Angaben zu Anhang I, II, V und VII der Cyberresilienz-Verordnung folgen dem veröffentlichten Verordnungstext.
normakte ist eine Schreib- und Rechenhilfe und ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch eine notifizierte Stelle noch eine Rechtsberatung.