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Technische Unterlagen nach Anhang IV Teil A

Nicht eine Sammlung von Dokumenten, sondern der Nachweis, dass die Maschine nach den geltenden Anforderungen konstruiert und gebaut wurde.

Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme erstellt der Hersteller die technischen Unterlagen und führt das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren durch. Anhand der Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung der Maschine mit der Verordnung zu beurteilen — soweit dafür erforderlich erstrecken sie sich auf Konstruktion, Bau und Funktionsweise.

Art. 10 Abs. 2Anhang IV Teil AArt. 10 Abs. 3Art. 12 Abs. 1

Die fünfzehn Bestandteile, Buchstabe für Buchstabe

Anhang IV Teil A zählt auf, was die Unterlagen zumindest enthalten:

  1. vollständige Beschreibung der Maschine und ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung;
  2. die Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welches Verfahren angewandt wurde, mit (i) der Liste der anwendbaren grundlegenden Anforderungen und (ii) der Beschreibung der Schutzmaßnahmen sowie gegebenenfalls der Restrisiken;
  3. Entwurfs- und Fertigungszeichnungen sowie Pläne der Maschine, ihrer Bauteile, Baugruppen und Schaltkreise;
  4. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und der Funktionsweise erforderlich sind;
  5. Referenzen der harmonisierten Normen nach Art. 20 Abs. 1 oder der gemeinsamen Spezifikationen nach Art. 20 Abs. 3; bei teilweiser Anwendung sind die angewandten Teile anzugeben;
  6. wurden Normen oder Spezifikationen nicht oder nur teilweise angewandt: Beschreibungen der sonstigen technischen Spezifikationen, mit denen die Anforderungen erfüllt wurden;
  7. Berichte und Ergebnisse von Entwurfsberechnungen, Prüfungen, Inspektionen und Untersuchungen;
  8. Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller während der Fertigung die Konformität mit den Entwurfsspezifikationen sicherstellt;
  9. ein Exemplar der Betriebsanleitung und der Informationen nach Anhang III Abschnitt 1.7.4;
  10. gegebenenfalls die EU-Einbauerklärung nach Anhang V Teil B und die Montageanleitung eingebauter unvollständiger Maschinen;
  11. gegebenenfalls Kopien der EU-Konformitätserklärung für die Maschine und für eingebaute Produkte, die unter andere Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen;
  12. bei Serienfertigung eine Aufstellung der intern getroffenen Maßnahmen;
  13. den Quellcode oder die Programmierlogik der Schaltung der sicherheitsrelevanten Software — auf begründeten Antrag einer zuständigen nationalen Behörde und nur, soweit zur Prüfung der Anforderungen des Anhangs III erforderlich;
  14. bei sensorgestützten, ferngesteuerten oder autonomen Maschinen, deren sicherheitsrelevanter Betrieb durch Sensordaten gesteuert wird: Beschreibung der Merkmale, Fähigkeiten und Einschränkungen des Systems, der Daten sowie der Entwicklungs-, Test- und Validierungsverfahren;
  15. die Ergebnisse der Prüfungen an Bau- und Zubehörteilen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die Maschine sicher zusammengebaut und in Betrieb genommen werden kann.

Ein Querverweisfehler im amtlichen Text

Buchstabe j) verweist für die Montageanleitung auf „Anhang IX“. Anhang IX enthält jedoch das Modul H (umfassende Qualitätssicherung). Die Montageanleitung für unvollständige Maschinen steht in Anhang XI — so auch in Anhang IV Teil B Buchstabe i) und in Art. 11 Abs. 7. Der Verweis in Buchstabe j) ist offensichtlich unrichtig.

Teil B: dreizehn Buchstaben für unvollständige Maschinen

Aufbau nahezu identisch, mit drei Unterschieden: statt der Betriebsanleitung ist ein Exemplar der Montageanleitung nach Anhang XI beizufügen (Buchst. i); es entfallen die Kopien der Konformitätserklärungen; und es geht um die einschlägigen Anforderungen des Anhangs III, nicht um alle.

Quellcode: vorhalten, nicht mitliefern

Der Quellcode oder die Programmierlogik der sicherheitsrelevanten Software gehört in die Unterlagen. Herausgegeben wird er nur auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde — und nur, soweit er erforderlich ist, damit die Behörde die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs III prüfen kann.

Art. 10 Abs. 3Anhang IV A Buchst. m

Aufbewahrung: zehn Jahre, und manchmal länger

FallFristGrundlage
Maschine oder dazugehöriges Produktmind. 10 Jahre ab Inverkehrbringen oder InbetriebnahmeArt. 10 Abs. 3
Unvollständige Maschinemind. 10 Jahre ab InverkehrbringenArt. 11 Abs. 3
Produkt mit digitalen Elementen (CRA)10 Jahre oder Unterstützungszeitraum, je längerArt. 13 Abs. 13

Für eine vernetzte Industriemaschine mit einem Unterstützungszeitraum von fünfzehn Jahren dauert das Archiv fünfzehn Jahre, nicht zehn.

Nicht delegierbar

Ein Bevollmächtigter darf viele Aufgaben übernehmen — die Unterlagen zehn Jahre vorhalten, sie Behörden auf Verlangen vorlegen, bei Maßnahmen mitwirken. Die Erstellung der technischen Unterlagen nach Anhang IV gehört ausdrücklich nicht zum Mandat.

Das gilt auch für die Sicherstellung der konformen Konstruktion selbst. Beides bleibt beim Hersteller.

Bei vernetzten Maschinen: eine zweite Akte oder eine mit zwei Spalten

Die Cyberresilienz-Verordnung verlangt ihre eigene technische Dokumentation nach Anhang VII. Ein ausdrücklicher gesetzlicher Zwang, beide in einem Dokument zu führen, besteht für Maschinen nicht — er gilt nach Art. 31 Abs. 3 CRA nur für Hochrisiko-KI-Systeme. Zulässig und praktisch ist es trotzdem: eine Akte, zwei Spalten von Anforderungen, jede mit ihrem Artikel.

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Quellen. Artikelverweise aus den im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen: Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023; Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024.

Die Angaben zu den Anhängen sind gegen die im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen geprüft (ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1 ff., und ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024). Sie sind sinngemäß wiedergegeben und gekürzt; maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut. Die Angaben zu Anhang I, II, V und VII der Cyberresilienz-Verordnung folgen dem veröffentlichten Verordnungstext.

normakte ist eine Schreib- und Rechenhilfe und ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch eine notifizierte Stelle noch eine Rechtsberatung.