normakte / Importeure und Händler
Nicht nur der Hersteller hat Pflichten. Wer Maschinen in die EU einführt oder weiterverkauft, muss prüfen, bevor er liefert — und kann selbst zum Hersteller werden.
Er bringt nur konforme Maschinen in Verkehr. Er prüft, dass die Konformitätsbewertung durchgeführt wurde, die technischen Unterlagen erstellt sind, die CE-Kennzeichnung angebracht ist und Erklärung und Anleitung beiliegen. Er gibt Namen und Kontaktanschrift auf der Maschine oder in einer beiliegenden Unterlage an und hält die Erklärung zehn Jahre bereit.
Er prüft vor der Bereitstellung CE-Kennzeichnung, Erklärung, Anleitung und die Angaben zu Hersteller und Importeur. Hat er Zweifel an der Konformität, stellt er die Maschine nicht bereit.
Wer eine Maschine unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder sie wesentlich verändert, übernimmt die Herstellerpflichten.
Wer aus der Schweiz in die EU liefert, ist dort Hersteller aus einem Drittstaat. Der Kunde oder Vertriebspartner in der EU wird zum Importeur und braucht vollständige Unterlagen. Nach der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 braucht es zudem einen Wirtschaftsakteur in der EU als Ansprechpartner der Behörden.
Erklärung, Anleitung und technische Unterlagen geordnet und jederzeit exportierbar.
Quellen. Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023; Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024. Sinngemäß wiedergegeben; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut. normakte ersetzt keine Rechtsberatung.