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Importeure und Händler: was sie prüfen müssen

Nicht nur der Hersteller hat Pflichten. Wer Maschinen in die EU einführt oder weiterverkauft, muss prüfen, bevor er liefert — und kann selbst zum Hersteller werden.

Der Importeur

Er bringt nur konforme Maschinen in Verkehr. Er prüft, dass die Konformitätsbewertung durchgeführt wurde, die technischen Unterlagen erstellt sind, die CE-Kennzeichnung angebracht ist und Erklärung und Anleitung beiliegen. Er gibt Namen und Kontaktanschrift auf der Maschine oder in einer beiliegenden Unterlage an und hält die Erklärung zehn Jahre bereit.

Der Händler

Er prüft vor der Bereitstellung CE-Kennzeichnung, Erklärung, Anleitung und die Angaben zu Hersteller und Importeur. Hat er Zweifel an der Konformität, stellt er die Maschine nicht bereit.

Wann sie zum Hersteller werden

Wer eine Maschine unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder sie wesentlich verändert, übernimmt die Herstellerpflichten.

Für Hersteller aus der Schweiz

Wer aus der Schweiz in die EU liefert, ist dort Hersteller aus einem Drittstaat. Der Kunde oder Vertriebspartner in der EU wird zum Importeur und braucht vollständige Unterlagen. Nach der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 braucht es zudem einen Wirtschaftsakteur in der EU als Ansprechpartner der Behörden.

Kapitel IIArt. 18VO (EU) 2019/1020 Art. 4

Vollständige Unterlagen für Ihren Importeur

Erklärung, Anleitung und technische Unterlagen geordnet und jederzeit exportierbar.

Testakte anlegen

Weiterlesen

Quellen. Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023; Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024. Sinngemäß wiedergegeben; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut. normakte ersetzt keine Rechtsberatung.