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Formular und Vordruck für die Konformitätserklärung

Ein amtliches Formular gibt es nicht. Anhang V Teil A gibt eine Struktur vor, kein Papier zum Ausfüllen — und genau deshalb kursieren so viele Vordrucke, die nicht mehr passen.

Die Verordnung schreibt einen Aufbau vor, nicht ein Layout. Jeder Vordruck ist zulässig, solange die zehn Angaben des Anhangs V Teil A vorhanden sind. Deshalb ist die Frage nicht, welches Formular das richtige ist, sondern ob der verwendete Vordruck die Angaben in der aktuellen Fassung trägt.

Anhang V Teil AArt. 21Art. 51, 52

Drei Stellen, an denen alte Vordrucke ab 20. Januar 2027 falsch sind

StelleVordruck nach 2006/42/EGAb 20.01.2027
NormfundstellenNummer und Ausgabejahrzusätzlich das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt — Anhang V A Nr. 7
Dokumentationsbevollmächtigtermusste benannt werdenentfällt
Bezeichnung des RechtsaktsRichtlinie 2006/42/EGVerordnung (EU) 2023/1230

Dazu kommen zwei Angaben, die in fast keinem kursierenden Vordruck vorgesehen sind: die Möglichkeit, den Gegenstand mit einer Farbabbildung zu identifizieren (Nr. 5), und — bei Hebemaschinen, die fest in ein Gebäude eingebaut und nur am Verwendungsort zusammengebaut werden können — die Anschrift des Montageorts (Nr. 3).

Der Satz, der bei Selbstverifizierung fehlen darf und meistens fehlt

Wird die Konformität im Verfahren der internen Fertigungskontrolle bewertet, also ohne notifizierte Stelle, so ist das in der Erklärung zu benennen. Praktische Formulierung: „Die Maschine unterliegt dem Konformitätsbewertungsverfahren auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Modul A).“

Und eine Entwarnung: die Nummerierung der Erklärung ist freiwillig. Der Hersteller kann ihr auf freiwilliger Basis eine Nummer zuteilen, er muss nicht.

Welche Fassung für welches Produkt

Maßgeblich ist der Tag des Inverkehrbringens, nicht der Tag der Konstruktion und nicht der Tag des Auftrags. Bis zum 19. Januar 2027 die Fassung nach 2006/42/EG, ab dem 20. Januar die Fassung nach (EU) 2023/1230. Einen Übergangszeitraum gibt es nicht.

Wer im ersten Quartal 2027 liefert, braucht also die neue Fassung — und die Konstruktion dafür läuft heute.

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Quellen. Artikelverweise aus den im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen: Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023; Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024.

Die Angaben zu den Anhängen sind gegen die im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen geprüft; sie sind sinngemäß wiedergegeben und gekürzt, maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut.

normakte ist eine Schreib- und Rechenhilfe und ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch eine notifizierte Stelle noch eine Rechtsberatung.