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CE-Kennzeichnung bei Eigenbau und Eigengebrauch

„Wir verkaufen die Maschine nicht, also brauchen wir kein CE." Das ist der häufigste Irrtum — und er kostet, sobald die Maschine in Betrieb genommen wird.

Die Maschinenverordnung knüpft nicht nur an das Inverkehrbringen an, sondern auch an die Inbetriebnahme. Wer eine Maschine selbst baut und ausschließlich im eigenen Betrieb nutzt, bringt sie zwar nicht in Verkehr — aber er nimmt sie in Betrieb. Damit gilt: Sie muss die grundlegenden Anforderungen erfüllen, eine CE-Kennzeichnung tragen und von einer EU-Konformitätserklärung begleitet sein, bevor sie in Betrieb geht.

Art. 2Art. 3Art. 6

Wer eine Maschine für den Eigengebrauch baut, ist Hersteller

Der Eigenbauer übernimmt die vollen Herstellerpflichten: Risikobeurteilung, technische Unterlagen, Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung. Es gibt keine allgemeine Ausnahme für „nur intern genutzte" Maschinen.

FallAuslöserCE + Erklärung?
Eigenbau zum VerkaufInverkehrbringenja
Eigenbau für den eigenen BetriebInbetriebnahmeja
Wesentliche Umrüstung einer Bestandsmaschinesiehe untenggf. ja

Der zweite häufige Fall: die eigene Umrüstung

Nicht jede nachträgliche Änderung ist relevant. Erst wenn eine Änderung die Voraussetzungen einer wesentlichen Veränderung erfüllt — insbesondere ein neues oder erhöhtes Sicherheitsrisiko mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen —, wird der Umrüster zum Hersteller mit den Pflichten nach Art. 18. Wann das der Fall ist, steht unter Risikobeurteilung.

Was zu tun ist, bevor die Maschine läuft

  • Risikobeurteilung nach Anhang III — sie bestimmt die anwendbaren Anforderungen;
  • technische Unterlagen nach Anhang IV Teil A, mindestens zehn Jahre aufzubewahren;
  • EU-Konformitätserklärung nach Anhang V Teil A;
  • CE-Kennzeichnung anbringen.

Ist die selbstgebaute Maschine vernetzt, kommt die Cyberresilienz-Verordnung als weiterer Rechtsakt hinzu — in einer Erklärung, nicht in einem zweiten Dokument.

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Quellen. Artikelverweise aus den im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen: Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023; Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024.

Die Angaben zu den Anhängen sind gegen die im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen geprüft; sie sind sinngemäß wiedergegeben und gekürzt, maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut.

normakte ist eine Schreib- und Rechenhilfe und ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch eine notifizierte Stelle noch eine Rechtsberatung.