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Eine Erklärung, mehrere Rechtsakte

Fast jede Maschine unterliegt mehr als einem Rechtsakt. Trotzdem wird nur ein Dokument ausgestellt — und das ist keine Vereinfachung, sondern eine Vorschrift.

Eine vernetzte Maschine mit elektrischer Ausrüstung kann gleichzeitig unter die Maschinenverordnung, die EMV-Richtlinie, die Niederspannungsrichtlinie und ab 2027 die Cyberresilienz-Verordnung fallen. Vier Rechtsakte — und eine Erklärung.

Unterliegt das Produkt mehreren Rechtsakten der Union, die eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, so wird eine einzige Erklärung für alle diese Rechtsakte ausgestellt — mit den Angaben der betreffenden Rechtsakte einschließlich der Fundstellen ihrer Veröffentlichung.

Art. 21 Abs. 3 Verordnung (EU) 2023/1230 · Art. 28 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/2847

Wie die Aufzählung aussieht

Unter Nummer 6 des Anhangs V Teil A werden alle anwendbaren Rechtsakte genannt, jeder mit seiner Fundstelle im Amtsblatt. Beispielhaft:

RechtsaktFundstelle
Verordnung (EU) 2023/1230 über MaschinenABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1
Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyberresilienz)ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024
Richtlinie 2014/30/EU (EMV)ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79
Richtlinie 2011/65/EU (RoHS)ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88

Die angewandten Normen werden unter Nummer 7 aufgeführt — ebenfalls mit dem Datum ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, und bei teilweiser Anwendung mit den angewandten Teilen.

Zwei Erklärungen sind ein Fehler, keine Vorsicht

Wer je eine Erklärung pro Rechtsakt ausstellt, erfüllt Art. 21 Abs. 3 nicht. Und praktisch entsteht daraus ein zweites Problem: zwei Dokumente müssen zwei Mal aktualisiert werden, und die Versionsstände laufen auseinander.

Art. 21 Abs. 2 verlangt, die Erklärung fortlaufend zu aktualisieren. Bei einem Dokument ist das eine Aufgabe, bei vier sind es vier.

Was die Cyberresilienz-Verordnung hinzufügt

Ihre Anhang V verlangt im Kern dieselben Angaben. Neu ist vor allem, dass sie eine vereinfachte Fassung zulässt: eine Kurzform mit dem Hinweis auf die Verordnung und der genauen Internetadresse der vollständigen Erklärung. Das Produkt kann dann mit der Kurzform ausgeliefert werden.

Anhang VAnhang VIArt. 13 Abs. 20

Und eine Angabe, die aus der Cyberresilienz-Verordnung in die Begleitpapiere wandert: das Enddatum des Unterstützungszeitraums, mindestens mit Monat und Jahr, beim Kauf klar anzugeben.

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Quellen. Artikelverweise aus den im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen: Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023; Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024.

Die Angaben zu den Anhängen sind gegen die im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen geprüft; sie sind sinngemäß wiedergegeben und gekürzt, maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut.

normakte ist eine Schreib- und Rechenhilfe und ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch eine notifizierte Stelle noch eine Rechtsberatung.