normakte  /  Gebrauchtmaschinen

Gebrauchtmaschinen: wann die Maschinenverordnung greift

Eine gebrauchte Maschine braucht nicht automatisch eine neue CE-Kennzeichnung. Entscheidend ist, ob sie erstmals auf den EU-Markt kommt oder wesentlich verändert wird.

Weiterverkauf innerhalb der EU

Eine Maschine, die bereits rechtmäßig in der EU in Verkehr gebracht wurde, kann weiterverkauft werden, ohne erneut bewertet zu werden. Für den Betreiber gelten weiterhin die Anforderungen an die sichere Benutzung von Arbeitsmitteln.

Import aus einem Drittstaat

Eine gebrauchte Maschine aus einem Land außerhalb der EU wird beim Import erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt. Sie muss dann die Maschinenverordnung erfüllen wie eine neue: Konformitätsbewertung, technische Unterlagen, Erklärung, CE-Kennzeichnung.

Nach einem Umbau

Wird eine gebrauchte Maschine wesentlich verändert, gilt der Umbauende als Hersteller — für den veränderten Teil oder die ganze Maschine.

Alte Erklärung, neue Lieferung?

Wer eine gebrauchte Maschine mit ihrer ursprünglichen Erklärung nach Richtlinie 2006/42/EG weitergibt, ändert diese nicht: sie bleibt das Dokument zum ursprünglichen Inverkehrbringen.

Art. 3 Nr. 16Art. 18Blue Guide 2022/C 247/01

Die gebrauchte Maschine als eigene Akte

Bewertung, Unterlagen und Erklärung für Import oder Umbau an einem Ort.

Testakte anlegen

Weiterlesen

Quellen. Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023; Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024. Sinngemäß wiedergegeben; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut. normakte ersetzt keine Rechtsberatung.