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Importeure und Händler: Prüfpflichten nach dem CRA

Wer Produkte mit digitalen Elementen in die EU einführt oder weiterverkauft, muss vor der Bereitstellung prüfen – und kann selbst zum Hersteller werden.

Der Importeur

Er bringt nur Produkte in Verkehr, deren Hersteller die Konformitätsbewertung durchgeführt, die technische Dokumentation erstellt und die CE-Kennzeichnung angebracht hat und die mit Erklärung und Nutzerinformationen geliefert werden. Er gibt Namen und Kontaktanschrift an und informiert den Hersteller über bekannt gewordene Schwachstellen.

Der Händler

Er prüft vor der Bereitstellung CE-Kennzeichnung, Unterlagen und die Angaben zu Hersteller und Importeur.

Wann sie zum Hersteller werden

Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder es wesentlich verändert, übernimmt die Herstellerpflichten. Für Hersteller aus Drittstaaten, etwa aus der Schweiz, ist der Importeur in der EU der erste Prüfer.

Kapitel II CRA

Die CRA-Akte für Ihr Produkt

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Quelle. Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024. Sinngemäß wiedergegeben; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut. normakte ersetzt keine Rechtsberatung.