11.09.2026CRA, Meldepflichten
20.01.2027Maschinenverordnung
11.12.2027CRA, volle Geltung

Eine Akte, zwei Verordnungen.

Ab dem 20. Januar 2027 gilt für Maschinen die Maschinenverordnung. Für Maschinen, die zugleich Produkte mit digitalen Elementen sind, kommen die Pflichten der Cyberresilienz-Verordnung hinzu — die Meldepflichten ab 11. September 2026, die übrigen Hauptpflichten ab 11. Dezember 2027. Die eine ersetzt die andere nicht.

Daten in der EU · Unterlagen mit SHA-256 · Export jederzeit · kein Lock-in

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Anforderungsregister 32 CRA · 31 Maschinen
(EU) 2023/1230 (EU) 2024/2847 beide
Was in die Akte gehört

Jede Unterlage mit dem Artikel, der sie verlangt

Und mit der Frist, für die Sie sie aufbewahren müssen. Wo beide Verordnungen gelten, gilt die längere Frist.

UnterlageRechtsgrundlageAufbewahrung
Technische UnterlagenArt. 10 Abs. 2 · Anhang IV Amind. 10 Jahre
RisikobeurteilungArt. 8 · Anhang IIImit der Akte
Quellcode sicherheitsrelevanter SoftwareAnhang IV A mauf begründetes Verlangen
Betriebsanleitung, digital zulässigArt. 10 Abs. 7online mind. 10 Jahre, Papier auf Verlangen binnen 1 Monat
EU-Einbauerklärung, unvollständige MaschineArt. 22 · Anhang V Bmind. 10 Jahre
MontageanleitungArt. 11 Abs. 7 · Anhang XIonline mind. 10 Jahre
Technische DokumentationArt. 31 · Anhang VII10 Jahre oder Unterstützungszeitraum, je länger
Cybersicherheits-RisikobewertungArt. 13 Abs. 2–4laufend fortgeschrieben
Software-Stückliste (SBOM)Anhang I II(1)nicht öffentlich; in der Akte auf begründetes Verlangen
Unterstützungszeitraum und seine BegründungArt. 13 Abs. 8 und 19mind. 5 Jahre, im Anlagenbau länger
Archiv der SicherheitsupdatesArt. 13 Abs. 9mind. 10 Jahre ab Freigabe
Meldung: 24 h / 72 h / 14 TageArt. 14Vorfallregister
Eine EU-Konformitätserklärung für alle RechtsakteArt. 21 Abs. 3 · Art. 28 Abs. 3online mind. 10 Jahre
CE-Kennzeichnung, kumulativArt. 24 · Art. 30 Abs. 5—
Der Weg zur Akte

Neun Schritte bis zum Inverkehrbringen. Dann fängt der zehnte immer wieder von vorn an.

Die Reihenfolge ist nicht frei gewählt: die Risikobeurteilung kommt vor den Schutzmaßnahmen, die Schutzmaßnahmen vor der Betriebsanleitung, und die Erklärung erst nach der Konformitätsbewertung. Eine nachträglich erstellte Risikobeurteilung entspricht nicht den Vorgaben. Was sich mit der Maschinenverordnung 2027 ändert, im Überblick.

1 überwachen 2 melden 3 beheben 4 fortschreiben

Der zehnte Schritt hat kein Ende

Mit dem Inverkehrbringen endet die Konformitätsarbeit nicht — auch nach der Maschinenverordnung bleiben Pflichten bestehen, etwa zur Serienkonformität und zu Korrekturmaßnahmen. Die Cyberresilienz-Verordnung fügt jedoch einen ausdrücklich fortlaufenden Prozess hinzu: Schwachstellen werden über den gesamten Unterstützungszeitraum behandelt, und die technische Dokumentation ist mindestens so lange fortzuschreiben. In der Regel mindestens fünf Jahre – kürzer nur, wenn die erwartete Nutzungsdauer kürzer ist; im Maschinen- und Anlagenbau entsprechend länger.

Genau dieser Kreislauf ist der Unterschied zwischen einer Akte, die man einmal anlegt, und einer, die man führt.

Art. 13 Abs. 8 Art. 31 Abs. 2 Anhang I Teil II Art. 14
Wo sich die Verordnungen berühren

Zwei Punkte, und die beiden Texte verweisen aufeinander

Die Maschinenverordnung nennt Cybersicherheit an zwei Stellen. Die Cyberresilienz-Verordnung nennt in ihrem Erwägungsgrund 53 genau dieselben zwei Stellen.

Schutz gegen Korrumpierung

Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass der Anschluss einer anderen Einrichtung — durch eine Funktion der angeschlossenen Einrichtung selbst oder über eine mit der Maschine kommunizierende Fernzugriffseinrichtung — nicht zu einer gefährlichen Situation führt. Wer eine Cybersicherheitszertifizierung nach Verordnung (EU) 2019/881 hat, dem wird die Konformität mit diesem Punkt vermutet.

Anhang III Nr. 1.1.9Art. 20 Abs. 9

Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen

Steuerungen müssen beabsichtigten und unbeabsichtigten Fremdeinflüssen standhalten, einschließlich vernünftigerweise vorhersehbarer böswilliger Versuche Dritter. Versionen der Sicherheitssoftware sind fünf Jahre rückverfolgbar zu halten; bei selbstentwickelnden Systemen kommen Entscheidungsdaten hinzu, ein Jahr lang.

Anhang III Nr. 1.2.1Erwägungsgrund 53

Die Synergie zwischen den beiden Verordnungen entsteht nicht von selbst. Sie muss vom Hersteller nachgewiesen werden — durch eine Risikobewertung, die auch die Cybersicherheitsrisiken abdeckt.

Erwägungsgrund 53 der Verordnung (EU) 2024/2847

Werkzeuge

Drei Werkzeuge, kostenlos

Kein Konto, keine E-Mail-Adresse, keine Testphase. Sie rechnen im Browser, das Ergebnis nehmen Sie mit.

Konformitätserklärung

Eine Erklärung, die beide Verordnungen nennt — mit den Fundstellen ihrer Veröffentlichung, wie es der Artikel verlangt.

  • Art. 21 Abs. 3Eine einzige Erklärung für alle Rechtsakte
  • Anhang V APflichtangaben für Maschinen
  • Anhang VPflichtangaben für Produkte mit digitalen Elementen
  • Anhang V BEinbauerklärung für unvollständige Maschinen
Text kopieren oder als PDF drucken Öffnen

Meldefristen

Zuerst die Frage, die vor der Frist kommt: aktiv ausgenutzte Schwachstelle oder schwerwiegender Vorfall? Die Fristen laufen unterschiedlich.

  • Art. 14 Abs. 2Schwachstelle: 24 h, 72 h, 14 Tage ab Abhilfemaßnahme
  • Art. 14 Abs. 4Vorfall: 24 h, 72 h, 1 Monat ab der 72-h-Meldung
  • Art. 14 Abs. 8Nutzerunterrichtung als eigene Pflicht
  • Art. 14 Abs. 7Zuständiges CSIRT nach Hauptniederlassung
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Alle drei Werkzeuge sind kostenlos nutzbar, die kostenpflichtige Konformitätsakte ist ab sofort buchbar. Tragen Sie sich ein, wenn Sie über Änderungen an den beiden Verordnungen informiert werden möchten.

Wir schreiben nur, wenn es etwas zu melden gibt: wenn harmonisierte Normen zum CRA im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Kommission ihre Leitlinien zum CRA ergänzt – etwa zum Zusammenspiel mit der Maschinenverordnung –, oder wenn sich an den Stichtagen etwas ändert. Keine Werbung, jederzeit abbestellbar.

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  • Generator: Konformitäts- und Einbauerklärung
  • Meldefristen und Aktenvermerk
  • Alte Erklärung prüfen (Delta-Check)
  • Ohne Registrierung
  • Dazu eine Testakte in der App bis 20.01.2027 (mit Konto)
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Akte

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Eine Produktakte, lebend gehalten. Ein Register, zwei Verordnungen.

  • 63 Anforderungszeilen mit Artikel und Nachweis
  • Anwendbarkeit in drei Zuständen, mit Begründungspflicht
  • Versionierte Unterlagen mit Prüfsumme
  • Synergienachweis nach Erwägungsgrund 53
  • Zielseite und QR-Code je Produkt für das Typenschild
  • Vollständiger Export jederzeit
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Bis zu fünf Produkte.

  • Alles aus dem Plan Akte
  • Fünf Produktakten
  • Vorrangige Beantwortung fachlicher Rückfragen
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Für größere Bestände: Team (bis 10 Produkte) 199 € / Monat, Professional (bis 20 Produkte) 299 € / Monat — im Konto buchbar.

Jahreszahlung 20 % günstiger. Klein- und Kleinstunternehmen dürfen die technische Dokumentation nach Art. 33 Abs. 5 CRA in vereinfachter Form vorlegen; die Akte unterstützt beide Formate.

Quellen

Woher die Angaben kommen

Alle Artikel- und Anhangverweise auf dieser Seite stammen aus den im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen: Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023, und Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024.

Die Anhänge beider Verordnungen sind gegen die im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen geprüft. Die Angaben auf diesen Seiten sind sinngemäß wiedergegeben und gekürzt; maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut.

normakte ist eine Schreib- und Rechenhilfe. Sie ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch eine notifizierte Stelle noch eine Rechtsberatung.