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Was ist eine Konformitätsbescheinigung?

Der Begriff hat drei Bedeutungen. Im ATEX-Recht ist die Konformitätsbescheinigung das Dokument, das der Hersteller für eine Komponente ausstellt. Im Maschinenrecht meint man damit meist eine Bescheinigung der notifizierten Stelle, etwa die EU-Baumusterprüfbescheinigung. Und im Alltag ist oft schlicht die EU-Konformitätserklärung gemeint, die der Hersteller selbst ausstellt.

Der Unterschied ist nicht sprachlich, sondern rechtlich: das eine stellt der Hersteller selbst aus, das andere eine notifizierte Stelle. Wer das falsche vorlegt, hat nicht das falsche Wort benutzt — er hat ein Dokument vorgelegt, das die verlangte Aussage gar nicht treffen kann.

Art. 21Anhang V Teil AArt. 25Anhang VII

Wer stellt was aus

EU-KonformitätserklärungBescheinigung der notifizierten Stelle
Ausstellerder Hersteller selbsteine notifizierte Stelle
AussageDas Produkt erfüllt die anwendbaren RechtsakteDas geprüfte Baumuster entspricht den Anforderungen
GrundlageArt. 21, Anhang V Teil AArt. 25, Anhänge VII, IX, X
Wann nötigimmer, vor dem Inverkehrbringennur bei den Kategorien des Anhangs I
Ersetzt die andere?neinnein — sie ist eine Voraussetzung, kein Ersatz

Der Fehler, der bei einer Kontrolle auffällt

Wer eine Baumusterprüfbescheinigung vorlegt, wo die Konformitätserklärung verlangt ist, hat formal keine Erklärung ausgestellt. Art. 46 Abs. 1 Buchst. d nennt das ausdrücklich als formale Nichtkonformität, mit der Folge, dass die Bereitstellung beschränkt oder untersagt und das Produkt zurückgerufen werden kann.

Umgekehrt gilt dasselbe: die eigene Erklärung ersetzt die Beteiligung der notifizierten Stelle nicht, wenn das Produkt in eine Kategorie des Anhangs I fällt.

Konformitätsbescheinigung im ATEX-Recht

Nur die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU verwendet den Begriff als eigenes Dokument: Für eine Komponente stellt der Hersteller statt einer EU-Konformitätserklärung eine schriftliche Konformitätsbescheinigung aus. Sie muss erkennen lassen, für welches Komponentenmodell sie gilt, wird jeder Komponente beigefügt und zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen für die Behörden bereitgehalten. Komponenten tragen keine CE-Kennzeichnung; das fertige Gerät, in das sie eingebaut werden, erhält die EU-Konformitätserklärung.

Richtlinie 2014/34/EU, Anhänge III bis IX

Und wenn die Maschine vernetzt ist

Dann kommt die Cyberresilienz-Verordnung hinzu, und mit ihr eine zweite Erklärungspflicht — die aber nicht zu einem zweiten Dokument führt:

Unterliegt das Produkt mehreren Rechtsakten der Union, die eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, so wird eine einzige Erklärung für alle diese Rechtsakte ausgestellt.

Art. 21 Abs. 3 Verordnung (EU) 2023/1230 · Art. 28 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/2847

Häufige Fragen zur Konformitätsbescheinigung

Ist eine Konformitätsbescheinigung dasselbe wie eine Konformitätserklärung?

Nein. Die EU-Konformitätserklärung stellt der Hersteller für das fertige Produkt aus. Eine Konformitätsbescheinigung ist entweder das ATEX-Dokument für Komponenten oder die Bescheinigung einer notifizierten Stelle, die die Erklärung des Herstellers nicht ersetzt.

Brauche ich für meine Maschine eine Konformitätsbescheinigung?

Nach der Maschinenverordnung nicht als eigenes Dokument. Sie brauchen die EU-Konformitätserklärung; eine Bescheinigung der notifizierten Stelle nur, wenn die Maschine in eine Kategorie des Anhangs I fällt und ein Verfahren mit notifizierter Stelle verlangt.

Ein Kunde verlangt eine Konformitätsbescheinigung. Was schicke ich?

In aller Regel die EU-Konformitätserklärung; bei einer unvollständigen Maschine die Einbauerklärung; bei einer ATEX-Komponente die Konformitätsbescheinigung nach der Richtlinie 2014/34/EU.

Weitere Begriffe, die dasselbe meinen sollen

CE-Bescheinigung, CE-Zertifikat und Konformitätszertifikat sind keine Begriffe der Verordnung. Verlangt ein Kunde eines davon, meint er in aller Regel die EU-Konformitätserklärung. Bei unvollständigen Maschinen ist es dagegen die EU-Einbauerklärung, die etwas anderes bescheinigt.

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Quellen. Artikelverweise aus den im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen: Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023; Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024.

Die Angaben zu den Anhängen sind gegen die im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen geprüft; sie sind sinngemäß wiedergegeben und gekürzt, maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut.

normakte ist eine Schreib- und Rechenhilfe und ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch eine notifizierte Stelle noch eine Rechtsberatung.