normakte / Konformitätsbescheinigung
Der Begriff hat drei Bedeutungen. Im ATEX-Recht ist die Konformitätsbescheinigung das Dokument, das der Hersteller für eine Komponente ausstellt. Im Maschinenrecht meint man damit meist eine Bescheinigung der notifizierten Stelle, etwa die EU-Baumusterprüfbescheinigung. Und im Alltag ist oft schlicht die EU-Konformitätserklärung gemeint, die der Hersteller selbst ausstellt.
Der Unterschied ist nicht sprachlich, sondern rechtlich: das eine stellt der Hersteller selbst aus, das andere eine notifizierte Stelle. Wer das falsche vorlegt, hat nicht das falsche Wort benutzt — er hat ein Dokument vorgelegt, das die verlangte Aussage gar nicht treffen kann.
| EU-Konformitätserklärung | Bescheinigung der notifizierten Stelle | |
|---|---|---|
| Aussteller | der Hersteller selbst | eine notifizierte Stelle |
| Aussage | Das Produkt erfüllt die anwendbaren Rechtsakte | Das geprüfte Baumuster entspricht den Anforderungen |
| Grundlage | Art. 21, Anhang V Teil A | Art. 25, Anhänge VII, IX, X |
| Wann nötig | immer, vor dem Inverkehrbringen | nur bei den Kategorien des Anhangs I |
| Ersetzt die andere? | nein | nein — sie ist eine Voraussetzung, kein Ersatz |
Wer eine Baumusterprüfbescheinigung vorlegt, wo die Konformitätserklärung verlangt ist, hat formal keine Erklärung ausgestellt. Art. 46 Abs. 1 Buchst. d nennt das ausdrücklich als formale Nichtkonformität, mit der Folge, dass die Bereitstellung beschränkt oder untersagt und das Produkt zurückgerufen werden kann.
Umgekehrt gilt dasselbe: die eigene Erklärung ersetzt die Beteiligung der notifizierten Stelle nicht, wenn das Produkt in eine Kategorie des Anhangs I fällt.
Nur die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU verwendet den Begriff als eigenes Dokument: Für eine Komponente stellt der Hersteller statt einer EU-Konformitätserklärung eine schriftliche Konformitätsbescheinigung aus. Sie muss erkennen lassen, für welches Komponentenmodell sie gilt, wird jeder Komponente beigefügt und zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen für die Behörden bereitgehalten. Komponenten tragen keine CE-Kennzeichnung; das fertige Gerät, in das sie eingebaut werden, erhält die EU-Konformitätserklärung.
Dann kommt die Cyberresilienz-Verordnung hinzu, und mit ihr eine zweite Erklärungspflicht — die aber nicht zu einem zweiten Dokument führt:
Unterliegt das Produkt mehreren Rechtsakten der Union, die eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, so wird eine einzige Erklärung für alle diese Rechtsakte ausgestellt.
Art. 21 Abs. 3 Verordnung (EU) 2023/1230 · Art. 28 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/2847
Nein. Die EU-Konformitätserklärung stellt der Hersteller für das fertige Produkt aus. Eine Konformitätsbescheinigung ist entweder das ATEX-Dokument für Komponenten oder die Bescheinigung einer notifizierten Stelle, die die Erklärung des Herstellers nicht ersetzt.
Nach der Maschinenverordnung nicht als eigenes Dokument. Sie brauchen die EU-Konformitätserklärung; eine Bescheinigung der notifizierten Stelle nur, wenn die Maschine in eine Kategorie des Anhangs I fällt und ein Verfahren mit notifizierter Stelle verlangt.
In aller Regel die EU-Konformitätserklärung; bei einer unvollständigen Maschine die Einbauerklärung; bei einer ATEX-Komponente die Konformitätsbescheinigung nach der Richtlinie 2014/34/EU.
CE-Bescheinigung, CE-Zertifikat und Konformitätszertifikat sind keine Begriffe der Verordnung. Verlangt ein Kunde eines davon, meint er in aller Regel die EU-Konformitätserklärung. Bei unvollständigen Maschinen ist es dagegen die EU-Einbauerklärung, die etwas anderes bescheinigt.
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Quellen. Artikelverweise aus den im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen: Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023; Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024.
Die Angaben zu den Anhängen sind gegen die im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen geprüft; sie sind sinngemäß wiedergegeben und gekürzt, maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut.
normakte ist eine Schreib- und Rechenhilfe und ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch eine notifizierte Stelle noch eine Rechtsberatung.