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Konformitätserklärung: ein Beispiel, Feld für Feld ausgefüllt

Eine EU-Konformitätserklärung für eine erfundene Maschine, Feld für Feld ausgefüllt — damit sichtbar wird, was in jede Zeile gehört. Dazu ein zweites Beispiel für eine vernetzte Maschine mit Cyberresilienz-Verordnung. Die Daten sind fiktiv, die Struktur ist echt.

Die zwingenden Angaben stehen in Anhang V Teil A der Maschinenverordnung. Das erste Beispiel zeigt sie an einer fiktiven Etikettiermaschine, in derselben Reihenfolge wie die zehn Pflichtangaben im Muster. Angaben in eckigen Klammern hängen vom Ausstellungsdatum ab und werden aus der aktuellen Liste im Amtsblatt übernommen.

Art. 21, Anhang V Teil A

Beispiel 1: Maschine nach der Maschinenverordnung

EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (Nr. KE-2027-012 – freiwillig)

1. Maschine: Etikettiermaschine ETK-200, Typ ETK-200/2, Serien-Nr. 2027-00412
2. Hersteller: Muster Maschinenbau GmbH, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt, Deutschland
3. Montageort (nur bei fest eingebauten Hebemaschinen): entfällt
4. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.
5. Gegenstand der Erklärung: Etikettiermaschine zum Aufbringen von Selbstklebeetiketten auf Flaschen, Serien-Nr. 2027-00412, Baujahr 2027
6. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union: Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023; Richtlinie 2014/30/EU, ABl. L 96 vom 29.3.2014
7. Angewandte harmonisierte Normen: EN ISO 12100:2010; EN 60204-1:[Ausgabe] – jeweils mit Fundstelle und Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt: [Durchführungsbeschluss, ABl. L … vom …]
8. Notifizierte Stelle: nicht beteiligt (Maschine nicht in Anhang I)
9. Die Maschine unterliegt dem Konformitätsbewertungsverfahren auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Modul A).
10. Zusatzangaben: keine

Unterzeichnet für und im Namen von: Muster Maschinenbau GmbH
Musterstadt, 3. Februar 2027 · M. Muster, Geschäftsführer · [Unterschrift]

Struktur nach Anhang V Teil A der Verordnung (EU) 2023/1230 — fiktives Beispiel

Was am Beispiel oft falsch gemacht wird

Rückverfolgbarkeit (Nr. 1 und 5). Modell, Typ und eine eindeutige Kennung müssen die konkrete Maschine identifizieren, nicht nur eine Produktfamilie.

Alle Rechtsakte (Nr. 6). Fällt die Maschine unter mehrere Rechtsakte, werden sie alle in einer Erklärung genannt, nicht in getrennten Dokumenten (Art. 21 Abs. 3).

Normen mit Amtsblatt-Datum (Nr. 7). Nummer und Ausgabe genügen nicht mehr: hinzu kommt das Datum der Veröffentlichung der Fundstelle im Amtsblatt. Eine pauschale Aussage „einschlägige Normen angewandt“ genügt ohnehin nicht.

Der Satz zu Modul A (Nr. 9). Ohne notifizierte Stelle muss die Erklärung das Verfahren der internen Fertigungskontrolle ausdrücklich nennen. Weitere typische Fehler: häufige Fehler in Mustern.

Beispiel 2: vernetzte Maschine mit Cyberresilienz-Verordnung

Ist die Maschine zugleich ein Produkt mit digitalen Elementen, kommt die Cyberresilienz-Verordnung (EU) 2024/2847 hinzu: als weiterer Rechtsakt in derselben Erklärung, nicht als zweites Dokument (Art. 21 Abs. 3 Verordnung (EU) 2023/1230, Art. 28 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/2847). Ihre Hauptpflichten gelten ab dem 11. Dezember 2027; das Beispiel ist deshalb auf Januar 2028 datiert.

Beispiel-Dokument
EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

Diese Erklärung wird als einzige EU-Konformitätserklärung für alle nachstehend
genannten Rechtsakte der Union ausgestellt.

1.  Hersteller
    Muster Maschinenbau GmbH, Musterstraße 1, 63739 Aschaffenburg, Deutschland
    Kontaktstelle: compliance@muster-maschinenbau.example

2.  Gegenstand der Erklärung
    Bezeichnung / Typ:   Verpackungsmaschine VPK-500
    Kennung:             VPK500-2027-0042 (Serien-Nr.)
    Baujahr:             2027
    Funktion:            automatisches Verpacken, vernetzt über Ethernet/OPC-UA
    Ende des Unterstützungszeitraums:  01/2037

3.  Diese Erklärung wird unter der alleinigen Verantwortung des Herstellers
    ausgestellt.

4.  Der oben beschriebene Gegenstand erfüllt die einschlägige
    Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:
    Maschinenverordnung (EU) 2023/1230:
      Es wird erklärt, dass die Erfüllung der anwendbaren grundlegenden Sicherheits-
      und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs III nachgewiesen wurde.
    Cyberresilienz-Verordnung (EU) 2024/2847:
      Es wird erklärt, dass das Produkt die grundlegenden Cybersicherheits-
      anforderungen des Anhangs I Teil I erfüllt und die eingerichteten Verfahren
      die Anforderungen des Anhangs I Teil II erfüllen.
    Richtlinie 2014/30/EU (elektromagnetische Verträglichkeit),
      ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79.

5.  Angewandte Normen und sonstige technische Spezifikationen
    EN ISO 12100:2010; EN ISO 13849-1:2023; EN IEC 61000-6-2:2019
    [harmonisierte Normen jeweils mit Fundstelle und Datum der
    Veröffentlichung im Amtsblatt];
    sonstige technische Spezifikation: EN IEC 62443-4-2:2019.

6.  Angewandtes Konformitätsbewertungsverfahren
    Maschinenverordnung: Interne Fertigungskontrolle (Modul A), Anhang VI.
    Cyberresilienz-Verordnung: Interne Kontrolle (Modul A), Anhang VIII Teil I.

7.  Unterzeichnung
    Ort und Datum:  Aschaffenburg, 15. Januar 2028
    Name, Funktion: M. Muster, Geschäftsführer
    Unterschrift:   ………………………………………………

Auszug aus dem Synergienachweis

Erwägungsgrund 53 der Cyberresilienz-Verordnung verlangt, dass der Hersteller die Synergie zwischen den beiden Verordnungen selbst nachweist. In der Produktakte wird jeder Berührungspunkt des Anhangs III der zutreffenden CRA-Anforderung gegenübergestellt:

Anforderung MaschinenverordnungAbgedeckt durch CRASynergie
Anhang III 1.1.9 — Schutz gegen KorrumpierungAnhang I Teil I Nr. 2 Buchst. d — Schutz vor unbefugtem Zugriffnachgewiesen
Anhang III 1.2.1 — Sicherheit und Zuverlässigkeit der SteuerungenAnhang I Teil I Nr. 2 Buchst. f, h — Integrität, Verfügbarkeitnachgewiesen

Ein ausgefülltes Beispiel ist kein Ersatz für die eigene Prüfung: welche Rechtsakte und Normen für Ihre Maschine gelten, ergibt die Risikobeurteilung. Eine eigene Fassung erzeugt der Konformitätserklärung-Generator.

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Quellen. Artikelverweise aus den im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen: Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023; Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024.

Die Angaben zu den Anhängen sind gegen die im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen geprüft; sie sind sinngemäß wiedergegeben und gekürzt, maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut.

normakte ist eine Schreib- und Rechenhilfe und ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch eine notifizierte Stelle noch eine Rechtsberatung.