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Konformitätsbescheinigung oder Konformitätserklärung?

Die beiden Begriffe werden oft synonym benutzt. Sie bezeichnen aber zwei verschiedene Dokumente, die zwei verschiedene Stellen ausstellen.

Der Unterschied ist nicht sprachlich, sondern rechtlich: das eine stellt der Hersteller selbst aus, das andere eine notifizierte Stelle. Wer das falsche vorlegt, hat nicht das falsche Wort benutzt — er hat ein Dokument vorgelegt, das die verlangte Aussage gar nicht treffen kann.

Art. 21Anhang V Teil AArt. 25Anhang VII

Wer stellt was aus

EU-KonformitätserklärungBescheinigung der notifizierten Stelle
Ausstellerder Hersteller selbsteine notifizierte Stelle
AussageDas Produkt erfüllt die anwendbaren RechtsakteDas geprüfte Baumuster entspricht den Anforderungen
GrundlageArt. 21, Anhang V Teil AArt. 25, Anhänge VII, IX, X
Wann nötigimmer, vor dem Inverkehrbringennur bei den Kategorien des Anhangs I
Ersetzt die andere?neinnein — sie ist eine Voraussetzung, kein Ersatz

Der Fehler, der bei einer Kontrolle auffällt

Wer eine Baumusterprüfbescheinigung vorlegt, wo die Konformitätserklärung verlangt ist, hat formal keine Erklärung ausgestellt. Art. 46 Abs. 1 Buchst. d nennt das ausdrücklich als formale Nichtkonformität, mit der Folge, dass die Bereitstellung beschränkt oder untersagt und das Produkt zurückgerufen werden kann.

Umgekehrt gilt dasselbe: die eigene Erklärung ersetzt die Beteiligung der notifizierten Stelle nicht, wenn das Produkt in eine Kategorie des Anhangs I fällt.

Und wenn die Maschine vernetzt ist

Dann kommt die Cyberresilienz-Verordnung hinzu, und mit ihr eine zweite Erklärungspflicht — die aber nicht zu einem zweiten Dokument führt:

Unterliegt das Produkt mehreren Rechtsakten der Union, die eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, so wird eine einzige Erklärung für alle diese Rechtsakte ausgestellt.

Art. 21 Abs. 3 Verordnung (EU) 2023/1230 · Art. 28 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/2847

Weitere Begriffe, die dasselbe meinen sollen

CE-Bescheinigung, CE-Zertifikat und Konformitätszertifikat sind keine Begriffe der Verordnung. Verlangt ein Kunde eines davon, meint er in aller Regel die EU-Konformitätserklärung. Bei unvollständigen Maschinen ist es dagegen die EU-Einbauerklärung, die etwas anderes bescheinigt.

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Quellen. Artikelverweise aus den im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen: Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023; Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024.

Die Angaben zu den Anhängen sind gegen die im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen geprüft; sie sind sinngemäß wiedergegeben und gekürzt, maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut.

normakte ist eine Schreib- und Rechenhilfe und ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch eine notifizierte Stelle noch eine Rechtsberatung.