normakte  /  Ablauf bis zur Erklärung

Der Ablauf bis zur Konformitäts­erklärung

Der häufigste Fehler ist nicht ein falsches Feld, sondern die Reihenfolge: die Erklärung darf erst ausgestellt werden, wenn alles davor abgeschlossen ist.

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Eine Konformitätserklärung ist kein Formular, das man ausfüllt. Sie ist die abschließende Aussage eines Verfahrens, und jeder Schritt davor liefert einen Teil ihres Inhalts. Wer sie zuerst schreibt, muss sie am Ende zweimal ändern.

Art. 8Anhang IIIArt. 10 Abs. 2Art. 25Art. 21

Die sieben Schritte

SchrittGrundlage
1Einordnen: Maschine, dazugehöriges Produkt oder unvollständige Maschine? Fällt sie in eine Kategorie des Anhangs I?Art. 2, 3, Anhang I
2Risikobeurteilung durchführen und daraus die anwendbaren Anforderungen ermittelnArt. 8, Anhang III
3Schutzmaßnahmen in der vorgeschriebenen Rangfolge festlegen: konstruktiv, technisch, UnterrichtungAnhang III 1.1.2
4Technische Unterlagen zusammenstellen — vor dem InverkehrbringenArt. 10 Abs. 2, Anhang IV A
5Konformität bewerten: Modul A in eigener Zuständigkeit, oder mit notifizierter StelleArt. 25
6Erst jetzt die Erklärung ausstellenArt. 21, Anhang V A
7CE-Kennzeichnung anbringen, Betriebsanleitung beilegenArt. 23, 24, Art. 10 Abs. 7

Warum die Reihenfolge in der Erklärung selbst sichtbar wird

Nummer 6 des Anhangs V Teil A verlangt die Aufzählung der erfüllten Rechtsakte — die kennen Sie erst nach Schritt 1. Nummer 7 verlangt die Fundstellen der angewandten Normen einschließlich des Datums ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt — die stehen fest nach Schritt 2 und 3. Nummer 8 und 9 hängen davon ab, welches Verfahren Sie in Schritt 5 gewählt haben.

Eine zuerst geschriebene Erklärung ist deshalb nicht nur unvollständig, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit an drei Stellen falsch.

Fortlaufend aktualisieren

Die Erklärung ist kein Dokument, das man einmal unterschreibt und ablegt. Art. 21 Abs. 2 verlangt, sie fortlaufend zu aktualisieren — also bei jeder Änderung der angewandten Normen, bei jedem weiteren anwendbaren Rechtsakt und bei jeder wesentlichen Veränderung des Produkts. Und sie ist in die Sprachen zu übersetzen, die der Mitgliedstaat verlangt, in dem die Maschine in Verkehr gebracht wird.

Aufbewahrung: mindestens zehn Jahre; bei vernetzten Maschinen zehn Jahre oder Unterstützungszeitraum, je nachdem was länger ist.

Art. 10 Abs. 3Art. 13 Abs. 13

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Quellen. Artikelverweise aus den im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen: Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023; Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024.

Die Angaben zu den Anhängen sind gegen die im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen geprüft; sie sind sinngemäß wiedergegeben und gekürzt, maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut.

normakte ist eine Schreib- und Rechenhilfe und ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch eine notifizierte Stelle noch eine Rechtsberatung.