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Wesentliche Veränderung: wann ein Umbau Sie zum Hersteller macht

Retrofit, Modernisierung, neue Software: Was bisher eine Auslegungsfrage war, regelt die Maschinenverordnung ab dem 20. Januar 2027 ausdrücklich. Wer eine Maschine wesentlich verändert, gilt als Hersteller — auch ein Betreiber, der in der eigenen Halle umbaut.

Die Definition

Eine wesentliche Veränderung ist eine physische oder digitale Veränderung einer Maschine nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme, die der Hersteller nicht vorgesehen oder geplant hat und die die Sicherheit beeinträchtigt, weil eine neue Gefährdung entsteht oder ein Risiko steigt. Dazu muss sie eine von zwei Folgen haben:

  1. Zusätzliche Schutzeinrichtungen, für die die bestehende sicherheitsbezogene Steuerung geändert werden muss, oder
  2. zusätzliche Schutzmaßnahmen für die Standsicherheit oder die mechanische Festigkeit.
Art. 3 Nr. 16

Auch eine digitale Veränderung zählt. Ein Software-Update, das Sicherheitsfunktionen berührt, kann eine wesentliche Veränderung sein.

Art. 3 Nr. 16 Verordnung (EU) 2023/1230

Die Folgen

Wer eine wesentliche Veränderung vornimmt, gilt als Hersteller und übernimmt dessen Pflichten: für den veränderten Teil, oder für die ganze Maschine, wenn die Veränderung deren Sicherheit insgesamt betrifft. Das heißt Risikobeurteilung, technische Unterlagen, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung.

Art. 18Art. 10

Prüfen, bevor umgebaut wird

  1. Vorhaben beschreiben: Was wird physisch oder in der Software geändert?
  2. Gegen die Definition prüfen: Neue Gefährdung oder höheres Risiko? Eingriff in die Sicherheitssteuerung oder in Standsicherheit und Festigkeit?
  3. Ergebnis dokumentieren — auch wenn es „nicht wesentlich“ lautet. Diese Begründung ist im Streitfall Ihr Nachweis.
  4. Rollen vertraglich festlegen: Wer gilt beim Retrofit als Hersteller — der Umbauer oder der Betreiber? Das gehört in den Auftrag, nicht in die Nachbetrachtung.

Den Umbau als eigene Akte führen

Für die veränderte Maschine eine neue Akte anlegen: Anforderungen, Nachweise und Erklärung nach der Maschinenverordnung, mit Verweis auf die ursprüngliche Maschine.

Testakte anlegen

Weiterlesen

Quellen. Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023, Art. 3 Nr. 16, Art. 10, Art. 18. Sinngemäß wiedergegeben; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut. normakte ersetzt keine Rechtsberatung.