normakte / Wesentliche Veränderung
Retrofit, Modernisierung, neue Software: Was bisher eine Auslegungsfrage war, regelt die Maschinenverordnung ab dem 20. Januar 2027 ausdrücklich. Wer eine Maschine wesentlich verändert, gilt als Hersteller — auch ein Betreiber, der in der eigenen Halle umbaut.
Eine wesentliche Veränderung ist eine physische oder digitale Veränderung einer Maschine nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme, die der Hersteller nicht vorgesehen oder geplant hat und die die Sicherheit beeinträchtigt, weil eine neue Gefährdung entsteht oder ein Risiko steigt. Dazu muss sie eine von zwei Folgen haben:
Auch eine digitale Veränderung zählt. Ein Software-Update, das Sicherheitsfunktionen berührt, kann eine wesentliche Veränderung sein.
Art. 3 Nr. 16 Verordnung (EU) 2023/1230
Wer eine wesentliche Veränderung vornimmt, gilt als Hersteller und übernimmt dessen Pflichten: für den veränderten Teil, oder für die ganze Maschine, wenn die Veränderung deren Sicherheit insgesamt betrifft. Das heißt Risikobeurteilung, technische Unterlagen, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung.
Für die veränderte Maschine eine neue Akte anlegen: Anforderungen, Nachweise und Erklärung nach der Maschinenverordnung, mit Verweis auf die ursprüngliche Maschine.
Quellen. Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023, Art. 3 Nr. 16, Art. 10, Art. 18. Sinngemäß wiedergegeben; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut. normakte ersetzt keine Rechtsberatung.