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Ist Ihr altes Muster noch gültig?

Vorlagen, die seit Jahren im Einsatz sind, funktionieren bis zum 19. Januar 2027 weiter. Danach nicht mehr — und drei der Änderungen sind auf den ersten Blick unsichtbar.

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Die Richtlinie 2006/42/EG wird mit Wirkung vom 20. Januar 2027 aufgehoben. Es gibt keinen Übergangszeitraum, in dem beide Fassungen gleichberechtigt verwendet werden dürften. Maßgeblich ist der Tag des Inverkehrbringens.

Art. 51 Abs. 2Art. 52Art. 54

Sechs Punkte zum Durchgehen

Prüfen SieWenn nicht
1Nennt das Muster die Verordnung (EU) 2023/1230 statt der Richtlinie 2006/42/EG?Grundtext austauschen
2Stehen bei den Normen Nummer, Ausgabejahr und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt?Anhang V A Nr. 7 — das Datum ist neu
3Ist der Dokumentationsbevollmächtigte noch aufgeführt?Die Angabe entfällt, Zeile streichen
4Bei teilweise angewandten Normen: sind die angewandten Teile benannt?Ergänzen
5Bei Selbstverifizierung: steht der Satz zum Modul A darin?Anhang V A Nr. 9 ergänzen
6Gelten weitere Rechtsakte — EMV, Druckgeräte, CRA? Sind sie in derselben Erklärung genannt?Art. 21 Abs. 3: eine einzige Erklärung

Der Punkt, der am häufigsten übersehen wird

Nummer 2. Bisher genügte „EN ISO 12100:2010“. Ab 2027 verlangt Anhang V Teil A Nr. 7 zusätzlich das Datum, an dem die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.

Das ist kein formaler Zusatz: es legt fest, welche Fassung der Norm die Konformitätsvermutung trägt. Ein Muster ohne diese Angabe ist unvollständig, und Art. 46 Abs. 1 Buchst. d nennt eine nicht korrekt ausgestellte Erklärung als formale Nichtkonformität.

Was gleich bleibt

Der Aufbau. Wer ein sauberes Muster nach 2006/42/EG hat, muss es nicht neu schreiben — die sechs Punkte oben sind Änderungen an einem bestehenden Dokument, keine Neufassung. Und die Nummerierung der Erklärung bleibt freiwillig.

Produkte, die vorher in Verkehr gebracht wurden

Die dürfen weiter bereitgestellt werden. Eine Maschine, die am 15. Januar 2027 ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurde, braucht keine neue Erklärung, nur weil sie im März verkauft wird. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nicht der des Verkaufs.

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Weiterlesen

Quellen. Artikelverweise aus den im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen: Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023; Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024.

Die Angaben zu den Anhängen sind gegen die im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen geprüft; sie sind sinngemäß wiedergegeben und gekürzt, maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut.

normakte ist eine Schreib- und Rechenhilfe und ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch eine notifizierte Stelle noch eine Rechtsberatung.