normakte / CE und unvollständige Maschine
Die kurze Antwort: keine CE-Kennzeichnung. Die lange Antwort erklärt, warum — und wann es doch eine gibt.
Eine unvollständige Maschine kann für sich genommen keine bestimmte Anwendung ausführen. Sie ist dafür bestimmt, in andere Maschinen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden. Sie erfüllt deshalb nur die einschlägigen Anforderungen des Anhangs III — nicht alle. Und eine CE-Kennzeichnung würde behaupten, was nicht behauptet werden kann.
| Dokument | Statt | Grundlage |
|---|---|---|
| EU-Einbauerklärung | statt der Konformitätserklärung | Art. 22, Anhang V Teil B |
| Montageanleitung | statt der Betriebsanleitung | Art. 11 Abs. 7, Anhang XI |
| Technische Unterlagen Teil B | statt Teil A | Art. 11 Abs. 2, Anhang IV Teil B |
| keine CE-Kennzeichnung | — | Art. 23 |
Nummer 8 des Anhangs V Teil B verlangt einen Hinweis, dass die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn festgestellt wurde, dass die vollständige Maschine, in die sie eingebaut wird, der Verordnung entspricht.
Und Nummer 7 verlangt die Verpflichtung, einzelstaatlichen Stellen auf begründetes Verlangen die einschlägigen Angaben zu übermitteln — samt der Angabe, wie sie übermittelt werden. Die Rechte des geistigen Eigentums bleiben unberührt.
Wenn dieselbe Baugruppe unter andere Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fällt, die eine CE-Kennzeichnung verlangen — etwa die EMV-Richtlinie 2014/30/EU oder die Niederspannungsrichtlinie. Dann trägt sie eine CE, aber nicht für die Maschinenverordnung. Die Unterscheidung gehört in die Begleitpapiere, sonst lesen Integrator und Marktaufsicht sie falsch.
Wer die unvollständige Maschine einbaut und daraus eine verwendungsfertige Maschine macht, wird Hersteller der Gesamtmaschine: er stellt eine eigene Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung an. Ihre Einbauerklärung und Ihre Montageanleitung gehören dann in seine technischen Unterlagen — Anhang IV Teil A Buchstabe j.
Praktisch heißt das: je vollständiger Ihre Montageanleitung ist, desto weniger Rückfragen bekommen Sie von Ihren Kunden.
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Quellen. Artikelverweise aus den im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen: Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023; Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024.
Die Angaben zu den Anhängen sind gegen die im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen geprüft; sie sind sinngemäß wiedergegeben und gekürzt, maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut.
normakte ist eine Schreib- und Rechenhilfe und ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch eine notifizierte Stelle noch eine Rechtsberatung.