normakte / Cyber Resilience Act im Maschinenbau
Eine Maschine mit Steuerungssoftware, Fernwartung oder Netzwerkanschluss ist in aller Regel ein Produkt mit digitalen Elementen. Dann gilt neben der Maschinenverordnung auch die Cyberresilienz-Verordnung (EU) 2024/2847 — mit Meldepflichten, die schon laufen.
| Datum | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| 10.12.2024 | Inkrafttreten | Art. 71 CRA |
| 11.09.2026 | Meldepflichten für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle | Art. 14 CRA |
| 20.01.2027 | Maschinenverordnung gilt — mit eigenen Cybersicherheits-Anforderungen | Anhang III Nr. 1.1.9, 1.2.1 |
| 11.12.2027 | CRA gilt vollständig | Art. 71 CRA |
Der CRA erfasst Produkte mit digitalen Elementen, deren bestimmungsgemäße oder vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung eine direkte oder indirekte Datenverbindung zu einem Gerät oder Netz einschließt. Eine Maschine mit SPS und Ethernet, USB-Schnittstelle oder Fernwartungszugang fällt typischerweise darunter. Eine rein mechanische Maschine ohne Software nicht.
| Pflicht | Was das praktisch heißt | Grundlage |
|---|---|---|
| Cybersicherheits-Risikobewertung | Dokumentiert, Teil der technischen Dokumentation, über den Unterstützungszeitraum aktuell gehalten | Art. 13 CRA |
| Grundlegende Anforderungen | Sichere Voreinstellungen, Zugriffsschutz, Schutz der Daten, Protokollierung, sichere Updates | Anhang I Teil I |
| Umgang mit Schwachstellen | Komponenten erfassen (SBOM in maschinenlesbarem Format), Schwachstellen beheben, Sicherheitsupdates bereitstellen | Anhang I Teil II |
| Unterstützungszeitraum | In der Regel mindestens fünf Jahre; das Enddatum muss für den Käufer erkennbar sein | Art. 13 CRA |
| Meldungen | Frühwarnung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden, Abschlussbericht; betroffene Nutzer informieren | Art. 14 CRA |
| Erklärung und CE | EU-Konformitätserklärung nach Anhang V CRA — zusammen mit der Maschinenverordnung in einer einzigen Erklärung | Art. 28 CRA Art. 21 Abs. 3 |
Der CRA ersetzt die Maschinenverordnung nicht — er kommt dazu. Wer beide getrennt dokumentiert, schreibt vieles zweimal.
Erwägungsgrund 53 CRA · Anhang III Nr. 1.1.9, 1.2.1 Verordnung (EU) 2023/1230
Die Maschinenverordnung verlangt Schutz gegen Korrumpierung und Steuerungen, die vorhersehbaren böswilligen Versuchen Dritter standhalten. Erwägungsgrund 53 des CRA hält fest, dass die Erfüllung seiner Anforderungen den Nachweis dieser Maschinen-Anforderungen erleichtern kann — die Synergie muss der Hersteller aber belegen. In der Praxis heißt das: ein Nachweis, zwei Verordnungen, sauber zugeordnet.
Verstöße gegen die grundlegenden Anforderungen und die Herstellerpflichten können mit Geldbußen bis zu 15 Mio. € oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.
Anforderungszeilen mit Artikelverweis für beide Verordnungen, SBOM mit CycloneDX-Export, Cyber-Risikoregister und Meldefristen-Rechner.
Quellen. Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024; Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023. Sinngemäß wiedergegeben und gekürzt; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut. normakte ersetzt keine Rechtsberatung.