normakte / Konformitätserklärung: Muster und Vorlage
Mit der EU-Konformitätserklärung (früher EG-Konformitätserklärung) bestätigt der Hersteller vor dem Inverkehrbringen, dass seine Maschine alle anwendbaren Rechtsakte erfüllt. Ein amtliches Formular gibt es nicht: vorgeschrieben sind zehn Angaben, nicht das Layout. Die meisten Muster im Netz sind noch für die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gemacht, und die gilt nur für Maschinen, die bis zum 19. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden.
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Eine EU-Konformitätserklärung ist kein Formular, das man ausfüllt, sondern das Ergebnis eines Verfahrens. Sie darf erst ausgestellt werden, wenn die Konformitätsbewertung abgeschlossen ist und die Erfüllung der anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nachgewiesen wurde.
| Nr. | Angabe nach Anhang V Teil A | Was oft fehlt |
|---|---|---|
| 1 | Die Maschine oder das dazugehörige Produkt: Produkt, Typ, Modell, Charge oder Seriennummer — oder die wesentlich veränderte Maschine | Der Fall der wesentlichen Veränderung ist ausdrücklich genannt (Art. 3 Nr. 16, Art. 18) |
| 2 | Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten | Eine einzige Anlaufstelle (Art. 10 Abs. 6) |
| 3 | Bei Hebemaschinen, die fest in ein Gebäude eingebaut und nur am Verwendungsort zusammengebaut werden können: die Anschrift dieses Ortes | Sonderfall, in Mustern fast nie vorgesehen |
| 4 | Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung trägt der Hersteller | Muss ausdrücklich dastehen |
| 5 | Gegenstand der Erklärung, zwecks Rückverfolgbarkeit; falls zur Identifizierung nötig, mit Farbabbildung | Die Abbildung ist zulässig, nicht vorgeschrieben |
| 6 | Der Gegenstand erfüllt die folgenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union | Hier stehen alle anwendbaren Rechtsakte, nicht nur die Maschinenverordnung |
| 7 | Referenzen der harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, einschließlich des Datums der Veröffentlichung im Amtsblatt; bei teilweiser Anwendung die angewandten Teile | Das Datum der Amtsblattveröffentlichung ist neu und wird fast immer vergessen |
| 8 | Gegebenenfalls: die notifizierte Stelle mit Name und Nummer, die durchgeführte Prüfung und der Verweis auf die Bescheinigung | Nur bei Modul B, C, G oder H |
| 9 | Gegebenenfalls der Satz, dass die Maschine dem Verfahren auf Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Modul A) unterliegt | Bei Selbstverifizierung obligatorisch, oft nicht angegeben |
| 10 | Weitere Angaben; dann „Unterzeichnet für und im Namen von“, Ort und Datum, Name, Funktion, Unterschrift | Ohne datierte Unterzeichnung durch eine benannte Person nicht gültig |
Die Nummerierung der Erklärung selbst ist freiwillig: der Hersteller kann ihr auf freiwilliger Basis eine Nummer zuteilen.
Es gibt keinen Übergangszeitraum. Eine Maschine, die am 19. Januar 2027 in Verkehr gebracht wird, unterliegt der Richtlinie 2006/42/EG; eine, die am 20. Januar in Verkehr gebracht wird, der Verordnung (EU) 2023/1230. Die Umstellung erfolgt tagesgenau.
Praktisch heißt das: Erklärungen, die ab diesem Tag ausgestellt werden, müssen auf die Verordnung verweisen, nicht mehr auf die Richtlinie. Zwei Details, die aus alten Vorlagen mitwandern und dann falsch sind: die Fundstellen der Normen brauchen nun auch das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt, und die Angabe eines Dokumentationsbevollmächtigten ist nicht mehr erforderlich.
Die Verordnung schreibt einen Aufbau vor, nicht ein Layout. Jeder Vordruck ist zulässig, solange die zehn Angaben des Anhangs V Teil A vorhanden sind. Deshalb ist die Frage nicht, welches Formular das richtige ist, sondern ob der verwendete Vordruck die Angaben in der aktuellen Fassung trägt.
| Stelle | Vordruck nach 2006/42/EG | Ab 20.01.2027 |
|---|---|---|
| Normfundstellen | Nummer und Ausgabejahr | zusätzlich das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt — Anhang V A Nr. 7 |
| Dokumentationsbevollmächtigter | musste benannt werden | entfällt |
| Bezeichnung des Rechtsakts | Richtlinie 2006/42/EG | Verordnung (EU) 2023/1230 |
Dazu kommen zwei Angaben, die in fast keinem kursierenden Vordruck vorgesehen sind: die Möglichkeit, den Gegenstand mit einer Farbabbildung zu identifizieren (Nr. 5), und — bei Hebemaschinen, die fest in ein Gebäude eingebaut und nur am Verwendungsort zusammengebaut werden können — die Anschrift des Montageorts (Nr. 3).
Maßgeblich ist der Tag des Inverkehrbringens, nicht der Tag der Konstruktion und nicht der Tag des Auftrags. Bis zum 19. Januar 2027 die Fassung nach 2006/42/EG, ab dem 20. Januar die Fassung nach (EU) 2023/1230. Einen Übergangszeitraum gibt es nicht.
Wer im ersten Quartal 2027 liefert, braucht also die neue Fassung — und die Konstruktion dafür läuft heute.
Eine Maschine mit digitalen Elementen unterliegt ab 2027 zugleich der Cyberresilienz-Verordnung (EU) 2024/2847. Die eine ersetzt die andere nicht — der Hersteller muss die Anforderungen beider erfüllen. Für die Erklärung gilt dann eine Regel, die in beiden Verordnungen fast wortgleich steht:
Unterliegt das Produkt mehreren Rechtsakten der Union, die eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, so wird eine einzige Erklärung für alle diese Rechtsakte ausgestellt — mit den Angaben der betreffenden Rechtsakte einschließlich der Fundstellen ihrer Veröffentlichung.
Art. 21 Abs. 3 Verordnung (EU) 2023/1230 · Art. 28 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/2847
Nicht zwei Erklärungen nebeneinander, sondern eine mit zwei Rechtsakten darin. Die CE-Kennzeichnung zeigt dann an, dass das Produkt die Bestimmungen aller anwendbaren Vorschriften erfüllt.
Dann ist es keine Konformitätserklärung, sondern eine EU-Einbauerklärung nach Anhang V Teil B. Sie bescheinigt nicht die Konformität der fertigen Maschine, sondern die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen — und sie ist Bestandteil der Montageanleitung.
Art. 46 der Maschinenverordnung zählt auf, was als formale Nichtkonformität gilt. Vier der sieben Punkte betreffen die Erklärung und die Unterlagen.
Stellt ein Mitgliedstaat einen dieser Punkte fest, verlangt er vom Wirtschaftsakteur, den Zustand zu beenden. Bleibt die Nichtkonformität bestehen, kann die Bereitstellung beschränkt oder untersagt und das Produkt zurückgerufen werden.
| Feststellung | Grundlage |
|---|---|
| Die CE-Kennzeichnung wurde unter Verletzung der Regeln angebracht | Art. 46 Abs. 1 Buchst. a |
| Die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht | Art. 46 Abs. 1 Buchst. b |
| Die Kennnummer der notifizierten Stelle fehlt oder ist falsch angebracht | Art. 46 Abs. 1 Buchst. c |
| Die Erklärung wurde nicht oder nicht korrekt ausgestellt | Art. 46 Abs. 1 Buchst. d |
| Die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar oder unvollständig | Art. 46 Abs. 1 Buchst. e |
| Die Kontaktangaben fehlen, sind falsch oder unvollständig | Art. 46 Abs. 1 Buchst. f |
| Weitere Verwaltungsvorschriften der Art. 10 oder 13 sind nicht erfüllt | Art. 46 Abs. 1 Buchst. g |
Nein. Anhang V Teil A schreibt die Angaben vor, nicht das Layout. Jeder Vordruck ist zulässig, solange die zehn Angaben in der aktuellen Fassung enthalten sind. Was an alten Vordrucken nicht mehr passt, steht oben unter Formular und Vordruck.
Für Maschinen, die bis zum 19. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, ja. Danach muss sie auf die Verordnung umgestellt werden; bei einer sauberen Vorlage sind das sechs Punkte, keine Neufassung. Der Delta-Check zeigt, welche davon Ihre Vorlage betreffen.
Nein. Gelten mehrere Rechtsakte, die eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, wird eine einzige Erklärung für alle ausgestellt (Art. 21 Abs. 3 Verordnung (EU) 2023/1230, Art. 28 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/2847). Wie das aussieht, zeigt das Beispiel mit CRA.
Ja: das Konformitätserklärung Beispiel zeigt eine fiktive Maschine Feld für Feld, dazu eine vernetzte Maschine mit CRA.
„EG-Konformitätserklärung“ ist die Bezeichnung nach der Richtlinie 2006/42/EG, für Maschinen, die bis zum 19. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden. Ab dem 20. Januar 2027 stellen Sie die EU-Konformitätserklärung nach Anhang V Teil A der Verordnung (EU) 2023/1230 aus.
Nein. Der Hersteller kann ihr auf freiwilliger Basis eine Nummer zuteilen.
In den Sprachen, die der Mitgliedstaat verlangt, in dem die Maschine in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird (Art. 21 Abs. 4). Die Erklärung ist außerdem fortlaufend zu aktualisieren (Art. 21 Abs. 2).
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Quellen. Artikelverweise aus den im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen: Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023; Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024.
Die Angaben zu den Anhängen sind gegen die im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen geprüft (ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1 ff., und ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024). Sie sind sinngemäß wiedergegeben und gekürzt; maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut. Die Angaben zu Anhang I, II, V und VII der Cyberresilienz-Verordnung folgen dem veröffentlichten Verordnungstext.
normakte ist eine Schreib- und Rechenhilfe und ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch eine notifizierte Stelle noch eine Rechtsberatung.