normakte / Sicherheitsbauteile (Anhang II)
Wer ein Sicherheitsbauteil gesondert in Verkehr bringt, ist Hersteller eines dazugehörigen Produkts – mit Konformitätsbewertung, Erklärung und CE-Kennzeichnung. Neu ist, dass auch Software dazugehört.
Die Definition hat vier Merkmale, die alle zutreffen müssen: Das Bauteil ist zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion konstruiert oder bestimmt; es wird gesondert in Verkehr gebracht; sein Ausfall oder seine Fehlfunktion gefährdet die Sicherheit von Personen; und es ist für das Funktionieren des Produkts nicht erforderlich oder kann durch normale Bauteile ersetzt werden (Art. 3 Nr. 3). Eine Sicherheitsfunktion ist eine Funktion, die als Schutzmaßnahme ein Risiko beseitigt oder mindert (Art. 3 Nr. 4).
Ausgenommen sind Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile identische Bauteile ersetzen und vom Hersteller der ursprünglichen Maschine geliefert werden (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a).
| Nr. | Sicherheitsbauteil | Zugleich in Anhang I |
|---|---|---|
| 1 | Trennende Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen | Anhang I Teil A Nr. 2 |
| 2 | Schutzeinrichtungen zur Personendetektion | Anhang I Teil B Nr. 15 |
| 3 | Kraftbetriebene bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung für die Maschinen nach Anhang I Teil B Nr. 9, 10 und 11 | Anhang I Teil B Nr. 16 |
| 4 | Logikeinheiten zur Gewährleistung von Sicherheitsfunktionen | Anhang I Teil B Nr. 17 |
| 5 | Ventile mit zusätzlicher Ausfallerkennung für die Steuerung gefährlicher Maschinenbewegungen | — |
| 6 | Systeme zur Beseitigung von Emissionen von Maschinen | — |
| 7 | Trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen gegen bewegliche Teile, die direkt am Arbeitsprozess beteiligt sind | — |
| 8 | Einrichtungen zur Überlastsicherung und Bewegungsbegrenzung bei Hebezeugen | — |
| 9 | Personen-Rückhalteeinrichtungen für Sitze | — |
| 10 | NOT-HALT-Befehlsgeräte | — |
| 11 | Ableitungssysteme gegen gefährliche elektrostatische Aufladung | — |
| 12 | Energiebegrenzer und Entlastungseinrichtungen nach Anhang III 1.5.7, 3.4.7 und 4.1.2.6 | — |
| 13 | Systeme und Einrichtungen zur Verminderung von Lärm- und Vibrationsemissionen | — |
| 14 | Überrollschutzaufbau (ROPS) | Anhang I Teil B Nr. 18 |
| 15 | Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) | Anhang I Teil B Nr. 19 |
| 16 | Zweihandschaltungen | — |
| 17 | Bauteile von Maschinen zur Personenbeförderung zwischen Ebenen: Verriegelung mit Zuhaltung für Fahrschachttüren, Fangvorrichtungen, Geschwindigkeitsbegrenzer, energiespeichernde und energieverzehrende Puffer, Sicherheitseinrichtungen an Hydraulikzylindern als Fangvorrichtung, Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauteilen | — |
| 18 | Software, die Sicherheitsfunktionen wahrnimmt | — |
| 19 | Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten durch maschinelles Lernen, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten | Anhang I Teil A Nr. 5 |
| 20 | Filterungssysteme zum Einbau in Maschinenkabinen zum Schutz vor gefährlichen Stoffen einschließlich Pflanzenschutzmitteln, und Filter dafür | — |
Steht das Bauteil in Anhang I Teil A – wie selbstlernende Sicherheitsbauteile –, ist immer eine notifizierte Stelle beteiligt. Steht es in Teil B – etwa Logikeinheiten oder Personendetektion –, ist interne Fertigungskontrolle nur zulässig, wenn harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen alle einschlägigen Anforderungen abdecken. Alle übrigen Sicherheitsbauteile folgen Modul A (Art. 25 Abs. 2 bis 4).
Software, die eine Sicherheitsfunktion erfüllt und separat in Verkehr gebracht wird, gilt als Sicherheitsbauteil (Erwägungsgrund 19, Anhang II Nr. 18). Wer solche Software vertreibt, übernimmt damit die Herstellerpflichten – auch wenn kein physisches Produkt geliefert wird.
Nein. Es muss gesondert in Verkehr gebracht werden und alle Merkmale von Art. 3 Nr. 3 erfüllen. Ein fest eingebautes Bauteil einer Maschine wird mit der Maschine bewertet.
Identische Ersatzteile vom Hersteller der ursprünglichen Maschine fallen nicht unter die Verordnung (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a).
Nein, der Lieferant des Sicherheitsbauteils stellt sie aus. Sie bewerten die Maschine als Ganzes und führen die Erklärung des Bauteils in Ihren Unterlagen.
Ja. Die Kommission kann Anhang II durch delegierte Rechtsakte ändern (Art. 7 Abs. 2).
Einordnung, Verfahren, Erklärung und Typenschild – auch für Software. Testakte kostenlos bis 20.01.2027.
Quellen. Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023, einschließlich der Berichtigung vom 1.4.2025; Richtlinie 2006/42/EG für die bisherige Rechtslage.
Die Angaben sind gegen den amtlichen Wortlaut geprüft, sinngemäß wiedergegeben und gekürzt; maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut.
normakte ist eine Schreib- und Rechenhilfe und ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch eine notifizierte Stelle, eine sicherheitstechnische Beurteilung durch Fachleute oder eine Rechtsberatung.