normakte / Maschinenverordnung 2027
Ab dem 20. Januar 2027 gilt die Verordnung (EU) 2023/1230 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, und die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist aufgehoben — ohne Übergangszeitraum. Was sich ändert, in welcher Reihenfolge Sie es angehen, und wo die Cyberresilienz-Verordnung dazukommt.
Die Maschinenverordnung vom 14. Juni 2023 wurde am 29. Juni 2023 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 19. Juli 2023 in Kraft getreten. Als Verordnung braucht sie keine Umsetzung in nationales Recht: ab dem Stichtag gilt in Deutschland, Österreich und jedem anderen Mitgliedstaat derselbe Wortlaut. Die Mitgliedstaaten regeln nur noch, was die Verordnung ihnen überlässt — etwa Zuständigkeiten und Sanktionen.
Maßgeblich ist der Tag des Inverkehrbringens — nicht der Tag der Konstruktion, nicht der Tag des Auftrags. Was ab dem 20. Januar 2027 erstmals auf dem Markt bereitgestellt wird, muss die Maschinenverordnung erfüllen.
Art. 54 Verordnung (EU) 2023/1230
| Datum | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| 29.06.2023 | Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, ABl. L 165 | VO (EU) 2023/1230 |
| 19.07.2023 | Inkrafttreten der Maschinenverordnung | Art. 54 |
| 20.01.2024 | Vorschriften über notifizierte Stellen gelten | Art. 26 bis 42 |
| 11.09.2026 | Cyberresilienz-Verordnung: Meldepflichten für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle | Art. 14 CRA |
| 20.01.2027 | Maschinenverordnung gilt, Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aufgehoben | Art. 51 Abs. 2 Art. 54 |
| 11.12.2027 | Cyberresilienz-Verordnung gilt vollständig | Art. 71 CRA |
Der Aufbau bleibt vertraut: Risikobeurteilung, Schutzmaßnahmen, technische Unterlagen, Konformitätsbewertung, Erklärung, CE-Kennzeichnung. Neu sind vor allem die Einstufung der Hochrisiko-Produkte, die Cybersicherheit, die digitale Bereitstellung und eine Reihe von Angaben, die in alten Mustern fehlen.
| Thema | Was neu ist | Grundlage |
|---|---|---|
| Hochrisiko-Produkte | Anhang I nennt die Kategorien mit besonderem Verfahren. Für Produkte in Teil A ist immer eine notifizierte Stelle beteiligt; für Teil B genügt die interne Fertigungskontrolle nur, wenn harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen alle einschlägigen Anforderungen abdecken. | Anhang I Art. 25 |
| Selbstlernende Systeme | Sicherheitsbauteile und Maschinen mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten, stehen in Anhang I Teil A. | Anhang I Teil A Nr. 5, 6 |
| Cybersicherheit | Schutz gegen Korrumpierung beim Anschluss anderer Einrichtungen, auch per Fernzugriff; Steuerungen müssen vernünftigerweise vorhersehbaren böswilligen Versuchen Dritter standhalten; Rückverfolgung der Eingriffe in sicherheitsrelevante Software. | Anhang III Nr. 1.1.9, 1.2.1 |
| Konformitätserklärung | Normen mit Ausgabejahr und Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt; kein Dokumentationsbevollmächtigter mehr; eine einzige Erklärung für alle anwendbaren Rechtsakte; digitale Bereitstellung zulässig. | Anhang V Teil A Art. 21 Abs. 3 |
| Einbauerklärung | Neue Fassung nach Anhang V Teil B; auch sie darf digital bereitgestellt werden und muss dann mindestens zehn Jahre erreichbar bleiben. | Anhang V Teil B Art. 11 Abs. 8 |
| Betriebsanleitung | Digital zulässig, wenn sie sich herunterladen und speichern lässt und während der Lebensdauer der Maschine, mindestens zehn Jahre, online bleibt. Auf Verlangen beim Kauf kostenlos auf Papier; bei nicht beruflichen Nutzern die wesentlichen Sicherheitsinformationen immer auf Papier. | Art. 10 Abs. 7 |
| Typenschild | Baujahr als Jahr des Abschlusses der Herstellung; Kontaktangaben mit einer einzigen Anlaufstelle; bei digitaler Anleitung die Angabe, wie man sie erreicht. | Art. 10 Abs. 5 bis 7 |
| Technische Unterlagen | Unter anderem der Quellcode oder die Programmierlogik der sicherheitsrelevanten Software auf begründeten Antrag einer Behörde, und Angaben zu sensorgestützten und autonomen Maschinen. | Anhang IV Teil A |
| Wesentliche Veränderung | Erstmals gesetzlich definiert: eine vom Hersteller nicht vorgesehene physische oder digitale Veränderung, die eine neue Gefährdung schafft oder ein Risiko erhöht. Wer sie vornimmt, gilt als Hersteller. | Art. 3 Nr. 16 Art. 18 |
Die Reihenfolge folgt dem Verfahren: erst einstufen und beurteilen, dann dokumentieren, zuletzt erklären und kennzeichnen. Wer mit der Erklärung anfängt, schreibt sie zweimal.
Die digitale Anleitung ist erlaubt, nicht vorgeschrieben. Wer sie nutzt, bringt auf der Maschine an, wie man sie erreicht — in der Praxis ein QR-Code auf dem Typenschild. Das Typenschild lässt sich nicht mehr ändern; die Adresse dahinter muss also über Website-Relaunches, Domänenwechsel und Systemmigrationen hinweg mindestens zehn Jahre funktionieren. Dieselbe Frist gilt für eine digital bereitgestellte Konformitätserklärung.
Unsere Empfehlung ist dieselbe wie in Archiv und Export: den gedruckten Code auf die eigene Domain richten und intern weiterleiten. So bleibt die Adresse in Ihrer Hand, gleich welches System dahinter steht.
Ein Beispiel mit erfundener Maschine: Anleitung mit früheren Fassungen, Erklärung, Kontaktangaben und Unterstützungszeitraum. Öffnen Sie es auch auf dem Telefon.
Eine vernetzte Maschine kann zugleich ein Produkt mit digitalen Elementen sein. Dann gelten beide Verordnungen nebeneinander; die eine ersetzt die andere nicht. Die CE-Kennzeichnung bleibt eine einzige, und die Erklärung auch.
Erwägungsgrund 53 der Cyberresilienz-Verordnung hält fest, dass die Erfüllung ihrer Anforderungen die Erfüllung der Maschinen-Anforderungen zu Anhang III Nr. 1.1.9 und 1.2.1 erleichtern kann — die Synergie muss der Hersteller aber nachweisen. Mehr dazu unter Cybersicherheit in der Maschinenverordnung.
Seit dem 11. September 2026 sind aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle zu melden: Frühwarnung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden. Außerdem sind die betroffenen Nutzer zu informieren — wer seine Maschinen im Feld nicht zuordnen kann, hat damit ein praktisches Problem. Fristen berechnen
Nein. Bis zum 19. Januar 2027 gilt die Richtlinie, ab dem 20. Januar 2027 die Verordnung. Eine Phase, in der beide Fassungen gleichberechtigt verwendet werden dürfen, gibt es nicht.
Bis einschließlich 19. Januar 2027, dann ist sie aufgehoben. Maschinen, die vorher nach ihr in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter bereitgestellt werden. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die Maschinenverordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang XII zu lesen. Verträge und Lastenhefte, die noch die Richtlinie nennen, sollten Sie trotzdem anpassen. Art. 51 Abs. 2
Sie dürfen weiter bereitgestellt werden und brauchen keine neue Erklärung. Entscheidend ist das Inverkehrbringen jedes einzelnen Exemplars: eine Maschine, die fertig im Lager steht, aber erst nach dem Stichtag erstmals ausgeliefert wird, muss die Verordnung erfüllen.
Meist ja. Ein sauberes Muster nach 2006/42/EG lässt sich in sechs Punkten umstellen; neu schreiben müssen Sie es nicht. Ob Ihr Muster betroffen ist, zeigt der Delta-Check in Sekunden. Oder Sie erzeugen die neue Fassung direkt mit dem kostenlosen Generator.
Nein. Die digitale Form ist erlaubt, nicht vorgeschrieben — mit Bedingungen, und mit Papierpflichten, die bestehen bleiben.
Wer eine Maschine wesentlich verändert, übernimmt die Pflichten des Herstellers. Einführer und Händler haben eigene Pflichten, darunter die Meldung erkannter Risiken an die Behörden.
Sie ist EU-Recht und gilt im Europäischen Wirtschaftsraum. Wer aus der Schweiz in die EU liefert, muss sie ab dem 20. Januar 2027 erfüllen. Die Schweiz passt ihre eigene Maschinenverordnung an; den Stand und das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung sollten Schweizer Hersteller vor dem Stichtag prüfen.
63 Anforderungszeilen mit Artikel und Nachweis, Maschinenverordnung und CRA in einem Register, Zielseite und QR-Code für das Typenschild.
Quellen. Artikelverweise aus den im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen: Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023, einschließlich der Berichtigung zu Art. 54; Verordnung (EU) 2024/2847, ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024.
Die Angaben sind sinngemäß wiedergegeben und gekürzt; maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut. Nationale Durchführungsvorschriften — etwa zu Sprachen, Behörden und Bußgeldern — sind gesondert zu prüfen.
normakte ist eine Schreib- und Rechenhilfe und ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch eine notifizierte Stelle noch eine Rechtsberatung.